Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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im Vorfeld der Begutachtung darüber informiert sind, ob das Interview aufgenommen und zu den Akten genommen wird oder nicht.

Die versicherte Person kann ihren Verzichtsentscheid unter Umständen auch unmittelbar vor oder je nach Verlauf des Interviews auch erst nach Ende des Interviews treffen. In diesem Fall hat sie die Verzichtserklärung direkt bei der oder dem Sachverständigen zu unterzeichnen, und dieser leitet sie dann an den Versicherungsträger zuhanden der Akten weiter.

Falls der Verzicht im Rahmen eines bi- oder polydisziplinären Gutachtens erfolgt, muss aus der Erklärung klar hervorgehen, bei welchen Sachverständigen die versicherte Person auf die Tonaufnahme verzichtet hat.

Artikel 7k Absatz 3

In technischer Hinsicht ist sicherzustellen, dass die Tonaufnahme in einem Format aufgezeichnet wird, das zum einen die Datensicherheit gewährleistet und zum anderen keine technisch und administrativ allzu hohen Anforderungen stellt, um die Aufwände der Sachverständigen möglichst gering zu halten. Die Versicherungsträger verfügen in diesem Bereich bereits über entsprechende Erfahrungen im Umgang mit Bildaufnahmen bei Observationen. Es wird Sache der Versicherungsträger sein, die konkreten technischen Vorgaben im Rahmen des Auftrags mit der oder dem Sachverständigen zu regeln. Es obliegt den Aufsichtsbehörden über die Versicherungsträger, Weisungen im Hinblick auf ein einheitliches Format, die Datensicherheit und die Art der Übermittlung der Daten zu erlassen.

Im Rahmen der Gesetzesänderung über die Observationen in den Sozialversicherungen hat der Bundesrat auf den 1. Oktober 2019 neue Regelungen betreffend Aktenaufbewahrung (Art. 8a ATSV) erlassen. Diese Regelungen stellen sowohl die Datensicherheit wie auch den Datenschutz der sensiblen Daten in den Dossiers der verschiedenen Versicherungszweige der Sozialversicherungen sicher und wurden entsprechend auch für die Aufbewahrung von elektronischen Daten vorgesehen. Diese gelten selbstverständlich auch für die Aufbewahrung der Tonaufnahmen.

Artikel 7k Absatz 4

Die Tonaufnahme soll sicherstellen, dass das gesamte Interview korrekt und in seiner vollen Länge aufgenommen worden ist. Zu diesem Zweck sollen sowohl die versicherte Person wie auch die oder der Sachverständige unter Angabe der genauen Uhrzeit den Beginn und den Abschluss des Interviews bestätigen.

Sofern eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher für das Führen eines Interviews notwendig ist, sind natürlich auch deren Ausführungen aufzunehmen.

Artikel 7k Absatz 5

Ein Gutachten wird in Zukunft nur verwertbar sein, wenn sowohl das Gutachten wie auch die Tonaufnahme des Interviews aktenkundig sind. Es ist deshalb sicherzustellen, dass die oder der Sachverständige im Anschluss an das Gutachten prüft, ob das Interview vollständig aufgenommen worden ist und ob es technisch einwandfrei wiedergegeben werden kann bzw. das gesprochene Wort der versicherten Person und der oder des Sachverständigen gut hörbar sind.

Damit soll sichergestellt werden, dass bei einem allfälligen Defekt oder einer unvollständigen resp. unzulänglichen Aufnahme bereits bei der oder dem Sachverständigen unter Einbezug und mit dem Einverständnis der versicherten Person eine Ergänzung oder allfällige Wiederholung des Interviews geregelt werden kann.

Der Versicherungsträger soll nach Eingang des Gutachtens und des Interviews davon ausgehen können, dass das Gutachten inklusive Interview vollständig und korrekt zu den Akten genommen werden kann.