Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Artikel 7k Absatz 6
Es gilt der Grundsatz, dass die Tonaufnahme des Interviews zwischen der versicherten Person und der oder dem Sachverständigen neu ein integraler Bestandteil des Gutachtens darstellt. Damit die erhöhte Sorgfaltspflicht im Umgang mit diesen besonders schützenswerten Daten eingehalten wird, sollen die Tonaufnahmen nur im Einspracheverfahren nach Artikel 52 ATSG, im Vorbescheidverfahren nach Artikel 57a IVG, der Revision und der Wiedererwägung nach Artikel 53 ATSG, im kantonalen Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 56 ff.
ATSG und im Verfahren vor Bundesgericht nach 62 ATSG abgehört werden dürfen. So ist sichergestellt, dass die Tonaufnahme nur im Streitfall abgehört werden kann. Eine weitere Verwertung, insbesondere eine Auswertung der Tonaufnahme ist unzulässig. Bleibt das Gutachten unbestritten, so bleiben auch die Tonaufnahmen unbenutzt und damit auch geschützt vor Anhörungen durch Dritte.
Artikel 7l
Aktuell bestehen keine bundesrechtlichen Anforderungen an die beruflichen Qualifikationen, die medizinische Sachverständige erfüllen müssen, wenn sie im Auftrag einer Sozialversicherung ein medizinisches Gutachten erstellen wollen. Jeder Versicherungsträger entscheidet selbst, welche fachlichen Qualifikationen und Anforderungen Sachverständige mitbringen müssen. Mit Artikel 44 Absatz 7 ATSG wurde nun die Grundlage zum Erlass einheitlicher Regelungen geschaffen. Die Kriterien in Artikel 7l E-ATSV sollen die Erstellung von Gutachten durch fachlich qualifizierte Sachverständige sicherstellen.
Artikel 7l Absatz 1 Buchstabe a
Medizinische Sachverständige sollen in ihrem Fachgebiet diejenigen fachlichen Qualifikationen erfüllen, die sie auch als Fachärztinnen und Fachärzte für die selbständige Berufsausübung als Ärztin oder Arzt benötigen. Es wird somit ein eidgenössischer Facharzttitel vorausgesetzt. Damit wird sichergestellt, dass die Ärztinnen und Ärzte ein Medizinstudium wie auch die mehrjährige Weiterbildung in einem spezifischen Fachgebiet durchlaufen haben. Die Ausbildung kann auch im Ausland erworben worden sein. Deren Gleichwertigkeit muss durch die Medizinalberufekommission (MEBEKO) des BAG bestätigt werden.
Die fachliche Fortbildung stellt eine Berufspflicht dar, die sich aus dem Facharzttitel ergibt. Entsprechend den dafür notwendigen Fortbildungsdiplomen lässt sich hier über das Ärzteverzeichnis der FMH108 der Wissenstand zur aktuellen Praxis überprüfen.
Artikel 7l Absatz 1 Buchstabe b
Im Medizinalberuferegister (MedReg)109 müssen aufgrund des revidierten Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006110 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz) seit 1. Januar 2018 alle in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen verzeichnet werden. Das MedReg stellt den kantonalen Bewilligungsbehörden Informationen über die Diplome und Weiterbildungstitel aller in- und ausländischen Medizinalpersonen zur Verfügung, die in der Schweiz ihren Beruf ausüben. Damit unterstützt das MedReg die Kantone bei der Aufsicht über die Medizinalpersonen und stellt sicher, dass alle kantonalen Aufsichtsbehörden Zugang zu allen Bewilligungsdaten (inkl. allfälligen Disziplinarmassnahmen) der anderen Kantone haben.
Der Zugang zu den Daten von MedReg ist über das Internet möglich und dient der Information der Öffentlichkeit. Damit leistet es einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Patientinnen und Patienten und des Berufsstandes der Medizinalpersonen. Es stellt damit aber auch ein Instrument dar, mit dem Versicherte einfach und rasch überprüfen können, ob eine Sachverständige oder ein Sachverständiger über die notwendige fachliche Aus-, Fort- und Weiterbildung verfügen.
108 Kann abgerufen werden unter: https://doctorfmh.ch/
109 Kann abgerufen werden unter: https://www.medregom.admin.ch/
110 SR 811.11