Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Artikel 7l Absatz 3
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, nebst den medizinischen Sachverständigen auch für die neuropsychologischen Sachverständigen Zulassungskriterien zu schaffen.
In der Schweiz sind die fachlichen Anforderungen für neuropsychologische Dienstleistungen im KVG bzw. in der KVV geregelt. Es ist deshalb folgerichtig, die in der KVV geforderten fachlichen Anforderungen an Neuropsychologinnen und Neuropsychologen zu übernehmen. Konkret wird eine spezifische Fachausbildung in Neuropsychologie vorausgesetzt, wozu ein Hochschulstudium mit Masterabschluss und eine mehrjährige praktisch klinische postgraduale Ausbildung basierend auf definierten Qualitätsstandards des BAG erforderlich ist.
In der IV hat sich dieses Qualitätserfordernis, das bereits 2017 auf Weisungsstufe eingeführt worden ist, bewährt.
Artikel 7l Absatz 4
Neben der Erfüllung der fachlichen Anforderungen müssen die Sachverständigen und Gutachterstellen bereit sein, den Versicherungsträgern die notwendigen Unterlagen zuzustellen (Organigramme, Prozesse, Qualitätssicherungsmassnahmen etc.). Dies ist notwendig, damit die Versicherungsträger und Durchführungsorgane zum einen den Stand der Organisation und der Abläufe beurteilen und zum anderen die Unterlagen an die Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (Art. 7n) zustellen können.
Artikel 7m
Aktuell gibt es in der Schweiz keine unabhängige Institution, die sich mit Fragen der Qualität und der Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung beschäftigt. Entsprechend gibt es bis heute keine verbindlichen Anforderungen und Qualitätsvorgaben an die Erstellung von medizinischen Gutachten und auch keine verbindlichen Kriterien und Instrumente für die Beurteilung der Qualität von Gutachten.
Im Rahmen der Beratung der WE IV hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, eine Kommission einzusetzen, die die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenserstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht und entsprechende öffentliche Empfehlungen ausspricht. Der Gesetzgeber hat zudem vorgesehen, dass Vertreterinnen und Vertreter der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen Einsitz in die Kommission nehmen sollen.
Die neue Kommission wird zu den Anforderungen, Kriterien, Instrumente in der Qualitätssicherung von medizinischen Gutachten für alle Sozialversicherungen öffentliche Empfehlungen aussprechen. Die entsprechenden Empfehlungen der Kommission werden in Zukunft von den Versicherungsträgern übernommen, umgesetzt und überprüft werden können.
Die Sachverständigen werden sich in Zukunft an einheitlichen Vorgaben für alle Sozialversicherungen zu orientieren haben und die Qualität ihrer Gutachten wird ebenso an einheitlichen Kriterien gemessen. Damit ist auch die Basis für eine Evaluation der Qualität der Gutachten im Rahmen von wissenschaftlich begleiteten Studien oder durch «peer reviews» geschaffen.
Entsprechend den vorgesehenen Aufgaben muss sich die Kommission aus Fachleuten sowie Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Kreise zusammensetzen, welche über die Kompetenzen und das Fachwissen verfügen, die notwendig sind, um die Fragen im Zusammenhang mit Qualitätsanforderungen wie auch der Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung beurteilen zu können. Gestützt auf diese Vorgaben werden in Absatz 2 die Interessenvertretungen und die Anzahl der entsprechenden Vertreterinnen und Vertreter konkretisiert. Die Institutionen oder Verbände werden im Hinblick auf die Wahl der Mitglieder die Möglichkeit haben, Wahlvorschläge einzureichen.