Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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Artikel 7n

Artikel 7n Absatz 1

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass die Kommission die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Damit sie diese Aufgaben wahrnehmen kann, bedarf es einer Konkretisierung der dazu notwendigen Tätigkeiten.

Die Kommission wird öffentliche Empfehlungen aussprechen, so dass sich die Sachverständigen, Gutachterstellen, Versicherungsträger, Versicherte und alle weiteren betroffenen Kreise ein Bild davon machen können, welche Kriterien und Anforderungen von der Kommission als notwendig erachtet werden. Die Empfehlungen können von den Sachverständigen und Versicherungsträgern übernommen werden. Die Versicherungsträger können sich in Zukunft darauf konzentrieren, die Überprüfung der empfohlenen Kriterien und Vorgaben sicherzustellen bzw. vorzunehmen. Sie haben damit eine unabhängige Grundlage, um über eine Zusammenarbeit mit einer Gutachterstelle oder die Aufkündigung der Zusammenarbeit zu entscheiden.

Art. 7n Absatz 1 Buchstabe a-e

Die Kommission wird in verschiedenen Bereichen öffentliche Empfehlungen erarbeiten. Die Qualität und die Qualitätssicherung der Gutachten muss schweizweit für alle Sozialversicherungen auf gleichen Kriterien beruhen. Es ist wichtig, dass klare Kriterien für alle Sachverständigen für die Erstellung von Gutachtenberichten definiert werden und dass die Qualitätskontrolle durch spezifische und einheitliche Instrumente sichergestellt wird.

Die Mehrzahl der Gutachten der Gutachterstellen erfolgen bi- und polydisziplinär. Aufgrund der Beteiligung von zwei oder mehr Sachverständigen und der damit verbundenen Konsensfindung ist deren Erstellung mit höheren Anforderungen verbunden. Da keine allgemein verbindlichen Anforderungen an die Struktur und Prozesse einer Gutachterstelle existieren, soll die Kommission auch Kriterien für die Zulassung der für die Sozialversicherungen tätigen Gutachterstellen und der Tätigkeiten definieren. Die Kommission wird entsprechende Kriterien zu verschiedenen Themen (z.B. Infrastruktur, Unabhängigkeit, fachlichen Anforderungen, Bewilligungen, Struktur, Fallführung, Qualitätsmanagement, Qualitätssicherung) entwickeln. Die Anforderungen an die beruflichen Qualifikationen für medizinische Sachverständige werden in Zukunft vom Bundesrat geregelt (vgl. Art. 7l E-ATSV) und können von den Versicherten und Versicherungsträgern einfach überprüft werden.

Die Kommission wird die Übernahme und Einhaltung der empfohlenen Kriterien und Qualitätsvorgaben überwachen. Die dazu notwendigen Unterlagen werden ihr von den Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der einzelnen Sozialversicherungen zur Verfügung gestellt (vgl. Abs. 2). Die Ergebnisse der Überwachung der Einhaltung der Kriterien werden ebenfalls in Form von öffentlichen Empfehlungen bekannt gegeben.

Artikel 7n Absatz 2

Damit sich die Kommission ein Bild über den Stand der Einhaltung der Qualitätskriterien durch die Sachverständigen und die Gutachterstellen bei der Erstellung von Gutachten machen kann, ist sie auf Unterlagen aus dem Begutachtungswesen angewiesen. Je nach Thema, welches die Kommission überwachen möchte, benötigt sie beispielsweise Gutachten oder Unterlagen zu den Abläufen und Strukturen von Gutachterstellen. Da die Kommission aufgrund der gesetzlichen Befugnisse nicht selber die notwendigen Unterlagen bei den Sachverständigen oder Gutachterstellen einfordern kann, ist vorgesehen, dass sie die Unterlagen von den Versicherungsträgern und Durchführungsorganen verlangen kann. Diese werden die Unterlagen dann je nach Prüfthemen zusammenstellen und der Kommission zukommen lassen.

Artikel 7n Absatz 3

Die Kommission wird sich im Hinblick auf ihre verschiedenartigen Aufgaben eine Geschäftsordnung geben. Darin wird insbesondere die Arbeitsweise zu regeln sein (Bst. a).