Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 79Fedlex · Erläuternder Bericht
Damit die Kommission ihren vielfältigen und anspruchsvollen Aufgaben nachkommen kann, wird sie auch auf die Unterstützung von externen Expertinnen und Experten für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder Evaluationen angewiesen sein. Die Berichte und Evaluationen dieser Expertinnen und Experten werden nicht selten die Grundlage für die Entscheide der Kommission darstellen. Buchstabe b von Absatz 4 sieht daher vor, dass die Kommission in der Geschäftsordnung den Beizug von externen Expertinnen und Expertinnen zur Erfüllung der erwähnten Aufgaben regelt.
Schliesslich wird die Kommission in der Geschäftsordnung festlegen müssen, in welcher Form und Periodizität sie ihre Berichterstattung über ihre Tätigkeiten und ihre Empfehlungen vornehmen will (Bst. c).
Artikel 7n Absatz 4
Als zuständiges Departement wird das EDI die Geschäftsordnung genehmigen.
Artikel 7n Absatz 5
Als Verwaltungsstelle, welche das Sekretariat bzw. die Fachstelle für die Kommission führt, wird innerhalb des EDI das BSV bezeichnet. Die vielseitigen und anspruchsvollen Arbeiten, welche für die Kommission geleistet werden müssen, gehen über Sekretariatsarbeiten im engeren Sinne hinaus. Es müssen eine grosse Bandbreite an versicherungsmedizinischen und juristischen Aufgaben erfüllt sowie wissenschaftliche Grundlagen zur Sicherstellung der Qualität in der medizinischen Begutachtung erarbeitet werden.
Übergangsbestimmung
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass heute alle Sachverständigen über einen Facharzttitel verfügen, während eine versicherungsmedizinische Weiterbildung heute noch nicht bei allen Sachverständigen vorliegt.
Zur Sicherstellung einer genügend grossen Anzahl von Sachverständigen, die die grosse Nachfrage nach Gutachten abdecken können, ist es notwendig, eine Übergangsfrist vorzusehen, in der die Fachärztinnen und Fachärzte in den nach Artikel 7l Absatz 2 vorgesehenen Fachdisziplinen das Zertifikat der SIM erwerben können.
3.4 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Artikel 51 Absatz 5
Nach dem geltenden Recht haben Personen mit einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 50 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente oder eine halbe Rente. Mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems wird es neu eine Vielzahl von prozentualen Rentenanteilen geben, weil der prozentuale Anteil einer ganzen Rente mit dem Invaliditätsgrad linear ansteigt. Die vorgeschlagene Änderung in Artikel 51 Absatz 5 AHVV stellt keine materielle Änderung dar, sondern trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der anrechenbare Anteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens nach dem IV-Grad richtet.
Artikel 53 Absatz 1 erster Satz
Mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems wird jedem Invaliditätsgrad durchgehend ein prozentualer Anteil einer ganzen Rente zugeordnet. Aufgrund dieser Regelung bestehen künftig nicht mehr nur vier (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente und ganze Rente), sondern eine grosse Zahl von prozentualen Rentenanteilen. Die Erfassung jedes einzelnen prozentualen Rentenanteils in einer Rententabelle würde ein enormes Ausmass annehmen und wäre deshalb nicht praktikabel. Aus diesem Grund wird die Bestimmung dahingehend abgeändert, dass das zuständige Bundesamt und damit das BSV ermächtigt wird, anstelle von nur Rententabellen, auch Vorschriften zur Ermittlung der Rentenhöhe aufzustellen.
Diese Vorschriften können beispielsweise in Form von Berechnungsformeln erlassen werden.