Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Ein vollständiger, automatischer Teuerungsausgleich ist zwar nicht vorgesehen, die Entwicklung der Konsumentenpreise wird jedoch bei der Festsetzung des Höchstbetrags mitberücksichtigt.
Artikel 224bis Absatz 2
Die regelmässige Anpassung des Höchstbetrags muss auf einer soliden Entscheidungsgrundlage beruhen. Einerseits müssen die bereitgestellten Mittel für die Gewährung von Finanzhilfen verwendet werden, die sich in bestmöglichem Ausmass als zweckmässig und wirksam erwiesen haben. Andererseits gilt es, allfällige Lücken zu erkennen und den künftigen Bedarf zu antizipieren.
Bei der Beurteilung der Situation und der Ermittlung des künftigen Bedarfs in der Altershilfe kann das BSV die AHV/IV-Kommission konsultieren. Es tauscht sich diesbezüglich zudem regelmässig mit den Kantonen aus, weil der Bund in der Altershilfe eine subsidiäre Rolle spielt.
Artikel 224bis Absatz 3
Zur Erstellung der Entscheidungsgrundlagen nach Absatz 2 kann das BSV zu Lasten der Versicherung und im vorgegebenen Rahmen externe Mandate zur Durchführung der notwendigen Studien vergeben.
Artikel 224ter
Dieser neue Artikel trägt der Anforderung in Artikel 13 Absatz 2 SuG Rechnung, wonach eine Prioritätenordnung zu erstellen ist, falls die Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen sollten. Die Grundlage der Prioritätenordnung muss in der Verordnung verankert sein. Die verfügbaren Mittel sollen vorrangig für die prioritären Aufgaben eingesetzt werden. Die Prioritäten sind aber nicht so zu verstehen, dass weniger prioritäre Aufgaben bei der Mittelvergabe nicht berücksichtigt werden. Sie sind aber weniger stark zu gewichten.
Artikel 224ter Absatz 1
Die hier aufgeführten Aufgaben entsprechen jenen, die gemäss Artikel 101bis Absatz 1 AHVG zulässig sind. Die Reihenfolge, in der sie genannt sind, widerspiegelt die Prioritäten bei der Unterstützung der schweizweiten Koordination in der Altershilfe, der Entwicklungsaufgaben und der Weiterbildung von Hilfspersonal. Die Hervorhebung dieser drei Bereiche entspricht der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: Genau diese Tätigkeitsbereiche der subventionierten Organisationen sind, was ihre Finanzierung durch die öffentliche Hand betrifft, auf den Bund angewiesen, das heisst auf die Finanzhilfen der AHV bis zu maximal 50 Prozent der Kosten (Art. 224 Abs. 3). Rund ein Viertel der Finanzhilfen wird für Leistungen in diesen drei Bereichen ausgerichtet. Insbesondere mit der Unterstützung von Entwicklungsarbeiten soll sichergestellt werden, dass die Altershilfe auf die Entwicklungen in dieser Bevölkerungsgruppe und in der Gesellschaft als Ganzes ausgerichtet ist, und dass die Organisationen ihre Arbeitsmethoden und Leistungen anpassen können, um wirksam auf neue Bedürfnisse zu reagieren. Die restlichen Aufgaben in der Prioritätenordnung erhalten hingegen Beiträge von anderen Einrichtungen des Gemeinwesens: Die Kantone beteiligen sich an ihrer Finanzierung. Das Engagement des Bundes mit Finanzhilfen nach Artikel 101bis AHVG ist zudem wichtig, um gesamtschweizerisch Leistungen wie Sozialberatung oder einheitliche Voraussetzungen bei der Einbindung von Freiwilligen zu gewährleisten. Rund drei Viertel der Finanzhilfen werden für all diese Aufgaben ausgerichtet. Über Verträge mit den Organisationen stellt der Bund ausserdem sicher, dass die direkt erbrachten finanzierten Leistungen insbesondere vulnerablen älteren Menschen zugutekommen. Bei der Unterstützung von Organisationen der Altershilfe wird Vulnerabilität als Kumulation von mindestens zwei der folgenden vier Dimensionen verstanden: ökonomisches Kapital (materielle Ressourcen), soziales Kapital (Beziehungen), kulturelles Kapital (Wissen, Erfahrung) und Körperkapital (physische