Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Neunter Abschnitt: Die Finanzhilfen zur Förderung der Altershilfe
Im Titel des neunten Abschnitts wird gemäss den folgenden Artikeln der Begriff «Beiträge» durch «Finanzhilfen» ersetzt.
Artikel 222
Artikel 222 Titel, Absätze 1 und 3
In diesem und den folgenden Artikeln wird der Begriff «Beiträge» durch «Finanzhilfen» ersetzt. Gemäss SuG schliesst «Beiträge» nämlich Finanzhilfen und Abgeltungen ein. Beiträge nach Artikel 101bis AHVG wiederum werden nur in Form von Finanzhilfen ausgerichtet.
Artikel 222 Absatz 3
Die Beteiligung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Ausgleichsfonds) beträgt rund 20 Millionen Franken (2020). Die Mittel werden dem IV-Ausgleichsfonds gutgeschrieben, um die Leistungen zugunsten betagter Personen, die erst im AHV-Alter behinderungsspezifische Gebrechen erleiden, zu finanzieren. Im ersten Satz wird das Adverb «anteilsmässig» gestrichen, weil es vermuten liess, dass sich die AHV anteilsmässig zur IV beteiligt. Es wird jedoch explizit darauf hingewiesen, dass sich der Anteil der Versicherung nach den tatsächlich von den Organisationen der Invalidenhilfe im Interesse dieser Personen erbrachten Leistungen richtet. Für diese Leistungen gelten die Bestimmungen der IVV für Beiträge an Organisationen der privaten Invalidenhilfe (Art. 108 bis 110 IVV). Die Bestimmungen in den Artikeln 223 bis 225 sind ausschliesslich auf Finanzhilfen an Organisationen der Altershilfe nach Absatz 1 anwendbar.
Artikel 223
Die bestehende Gliederung dieses Artikels erlaubt keinen naheliegenden Rückschluss auf die Leistungen nach Artikel 101bis AHVG. Mit der neuen Gliederung wird für die einzelnen Aufgaben ausgeführt, in welcher Form die Finanzhilfen ausgerichtet werden. Die Absätze wurden neu formuliert und verweisen nun explizit auf die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 101bis Absatz 1 AHVG und enthalten den Bezug zu den jeweiligen Leistungen. Die neue Gliederung und die Neuformulierung haben keinen Einfluss auf die heutige Praxis.
Der bestehende Titel «Subventionskriterien» wurde geändert, weil er dem materiellen Inhalt des Artikels nicht Rechnung trägt. Er definiert die Form der Ausrichtung der Finanzhilfen für die verschiedenen Leistungen (vgl. Erläuterung zu Art. 222).
Artikel 223 Absatz 1
Der bestehende Absatz 1 bezieht sich inhaltlich auf die Höhe der Finanzhilfen, die eigentlich Gegenstand von Artikel 224 ist. Der Satz wird nicht in Artikel 224 Absatz 1 verschoben, weil die dort genannten Kriterien bereits den «Grad der Zielerreichung» beinhalten. Der neue Absatz 1, der den alten ersetzt, entspricht im Wesentlichen dem heute bestehenden Absatz 2.
Seit Inkrafttreten der NFA am 1. Januar 2008 wird professionelle Hilfe zu Hause nicht mehr durch den Bund finanziert. Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn diese Hilfeleistungen im Rahmen von Freiwilligenarbeit erfolgen. Um Missverständnissen im Vergleich zur professionellen «Hilfe zu Hause» vorzubeugen, ist im neuen Wortlaut von «Leistungen zu Hause oder im Zusammenhang mit dem Wohnort erbrachte Leistungen» die Rede. Es handelt sich dabei beispielsweise um die Begleitung einer Person bei Erledigungen ausser Haus. Ambulante Dienste werden nicht mehr erwähnt, weil sie einen Pflegebereich andeuten, für den nunmehr die Kantone zuständig sind.
Artikel 223 Absatz 2
Der bestehende Absatz 2 wird nach Absatz 1 verschoben (vgl. Erläuterung zu Abs. 1). Der neue Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem heute bestehenden Absatz 3. Er wurde neu formuliert und präzisiert die Form der Ausrichtung der Finanzhilfen, was aus dem bestehenden Wortlaut nicht hervorgeht.