Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Artikel 224 Absatz 3
Mit dieser neuen Bestimmung wird auf Verordnungsstufe eine Praxis konkretisiert, die in den bestehenden Verträgen bereits angewandt wird und in den Richtlinien des BSV seit 2017 vorgesehen ist. Die Einschränkung der finanziellen Beteiligung des Bundes auf die tatsächlich entstandenen Kosten entspricht dem SuG. Der Höchstsatz von 50 Prozent unterstreicht die subsidiäre Rolle des Bundes bei der Altershilfe. Besteht für den Bund ein besonderes Interesse an der Ausführung einer Aufgabe, die er selber nicht wahrnehmen kann, kann vom Höchstsatz von 50 Prozent abgewichen werden, wenn die unterstützte Organisation auf Grund ihrer Struktur und ihrer Ziele nur begrenzte Finanzierungsmöglichkeiten hat. Aktuell gilt eine solche Ausnahme für den Schweizerischen Seniorenrat (SSR). Der SSR, der im Rahmen der Umsetzung der Politischen Erklärung und des Internationalen Aktionsplans von Madrid über das Altern (2002)112 gegründet wurde, vertritt die Anliegen der älteren Menschen in der Schweiz. Er übernimmt Aufgaben bei der Weiterentwicklung und Koordination von Organisationen, welche die Interessen älterer Menschen vertreten. Der SSR beruht fast ausschliesslich auf Freiwilligenarbeit. Abgesehen von den Mitgliederbeiträgen sind die Finanzierungsmöglichkeiten des Vereins, beispielsweise Dienstleistungserträge und Zuwendungen, sehr bescheiden.
Artikel 224bis
Artikel 101bis Absatz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, die Höchstgrenzen der Finanzhilfen festzusetzen. Bisher enthielt die AHVV keine diesbezügliche Bestimmung. Dieser neue Artikel definiert den Rhythmus für die Anpassung des Höchstbetrags sowie die Grundlagen, die für dessen Festsetzung massgebend sind.
Artikel 224bis Absatz 1
Der Bundesrat legt den jährlichen Höchstbetrag zur Ausrichtung von Finanzhilfen an Altersorganisationen alle vier Jahre in einem Bundesratsbeschluss fest. Dabei kann der Bundesrat auch eine über vier Jahre schrittweise Anpassung des Höchstbetrags vorsehen, welche beispielsweise auf die Laufzeit der laufenden oder neu abzuschliessenden Subventionsverträge abgestimmt ist. Eine Neubeurteilung der Situation und eine politische Entscheidung in regelmässigen Abständen sind durch die Veränderungen, die der Bereich der Altershilfe erfahren dürfte, gerechtfertigt. Gemäss dem Referenzszenario zur Bevölkerungsentwicklung des BFS113, wird die Zahl der über 65-Jährigen zwischen 2020 und 2035 um über 40 Prozent auf über 2,3 Millionen steigen. Es sind folglich eine stärkere Nachfrage nach Leistungen, insbesondere im hohen Alter, und ein grösserer Koordinationsbedarf zu erwarten. Die periodische Anpassung des Höchstbetrags folgt jedoch nicht automatisch der demografischen Entwicklung, sondern trägt den nachgewiesenen Bedürfnissen der Organisationen Rechnung, die noch von anderen Faktoren abhängen (z. B. veränderte Lebensgewohnheiten, technologische Entwicklung, Gesundheitszustand der älteren Bevölkerung, andere Finanzierungsquellen).
Der anfängliche Höchstbetrag entspricht dem heutigen Betrag von 72 Millionen Franken (2020), zuzüglich einer Reserve von einer Million Franken als Spielraum bis zur Festsetzung des nächsten Betrags. Dieser Spielraum soll es insbesondere erlauben, auf mögliche zusätzliche Gesuche einzugehen, die vor dem Hintergrund neuer Problemstellungen von Organisationen eingereicht werden, die bislang keine Finanzhilfen erhielten.
Der Bundesrat setzt zudem alle vier Jahre den Höchstbetrag des AHV-Ausgleichsfonds für Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe nach Artikel 222 Absatz 3 fest. Der anfängliche Höchstbetrag entspricht dem heutigen Betrag von 20 Millionen Franken (2020). Die Entwicklungen in diesem Bereich rechtfertigen hingegen keine zusätzliche Reserve.
112 Vereinte Nationen, Zweite Weltversammlung über das Altern (2002): Politische Erklärung und Internationaler Aktionsplan von Madrid über das Altern. Kann abgerufen werden unter: https://social.un.org/ageing-working-group/documents/mipaa-fr.pdf
113 BFS (2020): Szenarien zur Bevölkerungsentwicklung in der Schweiz 2020–2050. Kann abgerufen werden unter: www.bfs.admin.ch > Trouver des statistiques > Population > Evolution future.