Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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Weil Projekte auch zu den Entwicklungsaufgaben nach Artikel 101bis Absatz 1 Buchstabe c AHVG gehören, wird der sich darauf beziehende bestehende Absatz 4 im Wesentlichen ergänzend in Absatz 2 verschoben. Projekte sind von Natur aus nicht dauerhaft und werden anhand der effektiven Kosten abgegolten, zusätzlich zur Pauschale für dauerhafte Entwicklungsaufgaben.

Artikel 223 Absatz 3

Der bestehende Absatz 3 wird inhaltlich nach Absatz 2 verschoben (vgl. Erläuterung zu Abs. 2). Der neue Absatz 3 entspricht nunmehr im Wesentlichen dem bestehenden Absatz 5, dessen erster Satz neu formuliert wurde. Der bestehende Begriff «Abgeltung» ist nicht angemessen (vgl. Erläuterung zu Art. 222 E-AHVV). Die Höhe der Finanzhilfe ist abhängig von der Anzahl der erbrachten Leistungen.

Artikel 223 Absatz 4

Der bestehende Absatz 4 wird inhaltlich im Wesentlichen nach Absatz 2 verschoben (vgl. Erläuterung zu Abs. 2). Der neue Absatz 4 entspricht im Wesentlichen dem heute bestehenden Absatz 6, der ergänzt wurde.

Die Grundlagen zur Berechnung der Finanzhilfen, die gemäss den vorangehenden Absätzen ausgerichtet werden, sind in den Verträgen mit den Organisationen geregelt. Ausserdem wurde der Begriff «Beiträge» durch «Finanzhilfen» ersetzt (vgl. Erläuterung zu Art. 222).

Artikel 224

Der Begriff «Beiträge» wurde durch «Finanzhilfen» ersetzt (vgl. Erläuterung zu Art. 222).

Artikel 224 Absatz 1

Im ersten Satz wurden die Kriterien «bedarfsgerecht» und «wirksam» hinzugefügt. Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit sind Grundvoraussetzungen gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b SuG. Darüber hinaus müssen Organisationen, denen Finanzhilfen gewährt werden, ihr Angebot der Entwicklung der betagten Bevölkerung und ihrer Bedürfnisse anpassen. Der hohe Stellenwert der Entwicklungsaufgaben in der Prioritätenordnung basiert auf der Absicht, bei den Organisationen Innovation und Dynamik zu fördern (Art. 224ter Abs. 1 Bst. b E-AHVV).

Im Französischen wurde der zweite Satz neu formuliert, weil die Begriffe «volume de travail» und «champ d’activité» den deutschen Begriffen «Umfang» und «Reichweite» nicht genau entsprachen. Sie wurden durch «volume» und «portée des activités» ersetzt. Einige Organisationen verfügen tatsächlich über ein breites Leistungsangebot für eine grosse Bevölkerungsgruppe (z. B. Pro Senectute). Andere sind spezialisierter und auf einen kleineren Adressatenkreis ausgerichtet (z. B. Parkinson Schweiz). Die Höhe der Finanzhilfen trägt diesen Aspekten Rechnung.

Der zweite Satz wurde zudem so ergänzt, dass auch die Berücksichtigung von finanziellen Beiträgen Dritter erwähnt wird. Diese Ergänzung ersetzt den dritten Satz, der gestrichen wurde, weil er zu restriktiv war. Berücksichtigt werden nicht nur die Finanzleistungen öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften sondern auch andere Leistungen Dritter. Für einige Organisationen der Altershilfe stellen beispielsweise Schenkungen eine wichtige Finanzierungsquelle dar.

Ausserdem wurde der Begriff «Beiträge» durch «Finanzhilfen» ersetzt (vgl. Erläuterung zu Art. 222).

Artikel 224 Absatz 2

Absatz 2 wird aufgehoben, weil er sich materiell auf Artikel 223 AHVV bezieht (Ausrichtung der Finanzhilfen). Dort sind Kurse in Absatz 2 (neu Abs. 1, vgl. Erläuterungen zu Art. 223 Abs. 1 E-AHVV) und Weiterbildungen in Absatz 5 (neu in Abs. 3, vgl. Erläuterungen zu Art. 223 Abs. 3 E-AHVV) abgedeckt.