Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Im Bereich der Invaliditätsgrade von 40 bis 49 Prozent entspricht die Höhe der Rente nicht dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent besteht zwar wie bis anhin ein Rentenanspruch von einem Viertel (d.h. 25 %) einer ganzen Rente. Die Höhe des Rentenanspruchs steigt dann aber linear an, indem für jeden Prozentpunkt, den der Invaliditätsgrad 40 Prozent übersteigt, 2,5 Prozentpunkte einer ganzen Rente hinzugerechnet werden. Die resultierenden Rentenhöhen werden in Absatz 4 des neuen Artikels 24a BVG einzeln aufgelistet. Einer teilinvaliden Person, die einen Invaliditätsgrad von beispielsweise 46 Prozent aufweist, steht somit ein Invalidenrentenanspruch in der Höhe von 40 Prozent (25 % + [6 x 2,5 %]) einer ganzen Invalidenrente zu. Ist diese Person weiterhin als Angestellte erwerbstätig, untersteht sie somit bereits ab einem AHV-pflichtigen Jahreslohn von gerundet 12’800 Franken (effektiv: 12'799.80 Fr.) der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die Eintrittsschwelle reduziert sich nämlich um den prozentualen Anteil ihres Teilrentenanspruchs an einer ganzen Rente, also um 40 Prozent, bzw. um 2/5. Desgleichen reduziert sich der Koordinationsabzug auf 14'931 Franken (= 60 % von aktuell 24'885 Fr.).
Wie bisher besteht bei einem Invaliditätsgrad ab einer Höhe von 70 Prozent Anrecht auf eine ganze Rente (s. neuer Art. 24a Abs. 3 BVG). Ein allfälliges Zusatzeinkommen im Rahmen der bloss geringen Resterwerbsfähigkeit bleibt gemäss Artikel 1j Absatz 1 Buchstabe d BVV 2 weiterhin von der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausgenommen.
Hier sei daran erinnert, dass der mindestversicherte Lohn nach Artikel 8 Absatz 2 BVG weiterhin nicht herabgesetzt wird, entsprechend wird er in der Aufzählung von Artikel 4 nicht erwähnt. Tatsächlich soll die Definition eines mindestversicherten Lohns verhindern, dass es zu sehr kleinen obligatorisch versicherten Löhnen kommt. Eine Herabsetzung dieses Werts würde dieses Ziel verunmöglichen.
3.6 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung
Artikel 35
Versicherte Personen mit einem im Anhang der GgV-EDI (vgl. Kap. 3.9) aufgelisteten Geburtsgebrechen haben Anspruch auf Leistungen der OKP, wenn sie entweder die versicherungsmässigen Voraussetzungen der IV nicht erfüllen (Art. 6 und Art. 9 Abs. 3 IVG)115 oder wenn sie das 20. Altersjahr vollendet haben. Allgemein gilt, dass die OKP bei Geburtsgebrechen, die nicht durch die IV gedeckt sind, die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit nach Massgabe des KVG übernimmt (Art. 27 KVG). Konkret werden folgende Leistungen von der OKP vergütet:
• die Kosten für die Leistungen zur Diagnose oder Behandlung eines Geburtsgebrechens
und seiner Folgen nach den Artikeln 25 (Allgemeine Leistungen bei Krankheit), 25a (Pflegeleistungen bei Krankheit), 26 (Leistungen der medizinischen Prävention) sowie 31 (zahnärztliche Behandlungen) KVG; und
• die Arzneimittel, die auf der GG-SL nach Artikel 3sexies E-IVV enthalten sind (Art. 52 Abs.
2 KVG in der revidierten Fassung).
Bei der Kostenübernahme sind die Bestimmungen des KVG massgebend, denn das KVG privilegiert die Geburtsgebrechen gemäss GgV gegenüber anderen Geburtsgebrechen und Krankheiten nicht (Art. 27 KVG). Dies gilt insbesondere für die Artikel 32 bis 34 KVG (Voraussetzungen und Umfang der Kostenübernahme) sowie die Artikel 43 bis 52a KVG (Tarife und Preise). Mit der Revision von Artikel 52 Absatz 2 KVG besteht grundsätzlich auch keine Sonderbestimmung mehr für Geburtsgebrechen. Der revidierte Artikel 52 Absatz 2 KVG hält in Bezug auf Arzneimittel fest, dass die OKP bei Geburtsgebrechen grundsätzlich auch Kosten der auf der GG-SL gelisteten Arzneimittel übernimmt. Bei Kindern kommt die OKP zum Zug, wenn eine versicherte Person die versicherungsmässigen Voraussetzungen der IV nicht erfüllt. Bei Erwachsenen kann es sich dabei sowohl um versicherte Personen handeln,
115 Vgl. BGE 126 V 103, E. 3 und 4