Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 88Fedlex · Erläuternder Bericht
Übergangsbestimmung
Übergangsbestimmung Absatz 1
Für hängige Gesuche um Aufnahme in die SL von Arzneimitteln, welche die Voraussetzungen für die Aufnahme in die GG-SL erfüllen, gilt Artikel 65 Absatz 1bis E-KVV ab Inkrafttreten dieser Änderung. Demnach werden solche Arzneimittel nicht mehr in die SL aufgenommen.
Übergangsbestimmung Absatz 2
Heute sind in der SL wenige Arzneimittel aufgeführt, die ausschliesslich zur Behandlung eines von der IV anerkannten Geburtsgebrechens (Art. 3bis Abs. 1 E-IVV) indiziert sind. In Umsetzung des neuen Artikels 65 Absatz 1bis E-KVV sind die bisher in der SL geführten Arzneimittel, welche die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die GG-SL nach Artikel 3sexies E-IVV erfüllen, in die GG-SL zu überführen. Die Überführung der bisher in der SL gelisteten Arzneimittel in die GG-SL erfolgt im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre nach Artikel 65d KVV.
Die Überführung dieser Arzneimittel von der SL in die GG-SL ist mit keinen Nachteilen für die Zulassungsinhaberinnen, die versicherten Personen oder die Leistungserbringer verbunden, weil es rechtlich keinen Unterschied bedeutet, auf welcher Liste ein Arzneimittel gelistet ist (vgl. Erläuterungen zu Art. 3sexies Abs. 1 E-IVV).
Übergangsbestimmung Absatz 3
Die OKP vergütet nebst den Arzneimitteln der SL auch die auf der GG-SL aufgeführten Arzneimittel (Art. 52 Abs. 2 revidiertes KVG). Die GGML als Liste der OKP für Arzneimittel, die den Versicherten der IV wegen ihres Geburtsgebrechens bis zu ihrem 20. Altersjahr vergütet worden sind und die die Versicherten ab diesem Zeitpunkt weiterhin benötigen, wird durch die Neuregelung obsolet (vgl. Ausführungen zu Art. 65 Abs. 1bis E-KVV). Die Überführung der bisher in der GGML gelisteten Arzneimittel in die SL oder in die GG-SL erfolgt im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre nach Artikel 65d KVV. Die GGML wird mit rechtskräftigem Abschluss sämtlicher überprüfter Arzneimittel aufgehoben. Dies bedeutet, dass in einer Übergangsphase GGML, GG-SL sowie SL geführt werden.
Vergütung von Diät-/Spezialnahrungsmitteln durch IV und OKP:
Die IV vergütet sowohl Spezialnahrungsmittel als auch Diätmittel. Im KSME finden sich verschiedene Listen, die zurzeit allerdings nicht mehr auf dem neusten Stand sind. Auf diesen Listen sind derzeit weder Preise für die einzelnen Produkte enthalten, noch existiert eine Kostenobergrenze pro Kind. Zukünftig sollen diese Listen aktualisiert werden.
Im Rahmen der OKP wurden Diätmittel bisher auf die GGML (ebenfalls ohne Festsetzung eines Preises) aufgenommen, obwohl Diätmittel im Gegensatz zu den sonst in der SL und GGML gelisteten Arzneimitteln keine Arzneimittel gemäss Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000117 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) darstellen und nicht über eine Swissmedic-Zulassung verfügen. Bei Diätmitteln handelt es sich um Lebensmittel gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 2014118 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) (Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, FSMP) oder Medizinprodukte gemäss HMG. Daher sind Diätmittel zukünftig nicht mehr in die Arzneimittellisten aufzunehmen. Auch mit der Aufhebung der GGML bleibt die Vergütung von Diätmitteln durch die OKP jedoch grundsätzlich gewährleistet. Zu diesem Zweck werden die Diätmittel neu in der MiGeL geregelt, dies namentlich im Rahmen eines Verweises auf das KSME des BSV. Hierbei kommen grundsätzlich auch die Voraussetzungen der OKP (insb. die WZW-Kriterien) zur Anwendung. Beispielsweise werden eiweissarme Spezialnahrungsmittel nicht durch die OKP vergütet, weil erwachsene Personen in der Lage sind, eine ausgewogene Ernährung sicherzustellen, ohne auf eiweissarme Speziallebensmittel zurückgreifen zu müssen.
117 SR 812.21
118 SR 817.0