Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 89Fedlex · Erläuternder Bericht

3.7 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung

Artikel 53 Absätze 1,3 und 4

Entsprechend dem neuen Artikel 45 Absatz 3bis UVG wird die Liste der Auskunftspflichtigen um die IV-Stelle ergänzt.

Artikel 56

Mit der Einführung der Versicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG wird die IV-Stelle Partei im Verfahren der Unfallversicherung und ist deshalb zur Datenbekanntgabe verpflichtet. Der Umfang der Bekanntgabe wird in Artikel 56 präzisiert und die Liste der Betroffenen um die IV-Stelle erweitert.

Artikel 72

Artikel 72 Absatz 1

Die IV-Stellen treffen mit der neuen Versicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG neue Pflichten, weshalb sie über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert sein müssen.

Artikel 72 Absatz 2

Mit dem Recht auf Information über die Durchführung der Unfallversicherung folgt für die IV-Stellen auch die Pflicht, diese an Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG weiterzugeben und insbesondere über die Möglichkeit der Abredeversicherung zu informieren.

Achter Titel a: Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes

Für die neue Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes wird nach dem achten Titel zur Unfallversicherung von arbeitslosen Personen in der UVV ein eigener Titel geschaffen.

Artikel 132

Artikel 132 Absatz 1

Beginn und Ende der Versicherung ist bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die obligatorisch unfallversichert sind, im UVG in allgemeiner Weise geregelt. Für die Versicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG (Unfallversicherung von Personen in Massnahmen der IV; UV IV) muss der Beginn und das Ende der Versicherung speziell geregelt werden.

Der Beginn der UV IV wird sinngemäss gleich der Regelung für obligatorisch versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festgelegt, indem auf den Beginn der Massnahme gleich einem beginnenden Arbeitsverhältnis abgestellt wird. Wenn eine Massnahme der IV formell verfügt wird, diese aber in keiner Weise angetreten werden kann, so entsteht der Unfallversicherungsschutz nicht. Für das Bestehen des Versicherungsschutzes von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG muss die versicherte Person mindestens den ersten Schritt des Arbeitsweges zur Massnahme angetreten haben.

Artikel 132 Absatz 2

Das Ende des Versicherungsschutzes muss aufgrund der nahen Anbindung an die Massnahmen der IV für die UV IV abweichend geregelt werden.

Artikel 132a

Artikel 132a Absatz 1

Der versicherte Verdienst nach Artikel 11 Absatz 3 IVG im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 UVG entspricht nicht der Lohnsumme nach Artikel 132d E-UVV, sondern dem im Fall eines