Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 90Fedlex · Erläuternder Bericht
Unfalls massgebenden Lohn. Dieser dient als Grundlage für die Bemessung der Geldleistungen der Unfallversicherung.
Die Höhe des Taggeldes der Unfallversicherung entspricht im Unfallfall dem zuvor bezogenen Taggeld der IV, deshalb muss zur Berechnung des versicherten Verdienstes das ausgerichtete Taggeld auf 100 Prozent hochgerechnet werden.
Artikel 132a Absatz 2
Die Berechnungsmodalitäten nach Artikel 23 Absatz 6 UVV gelten auch für Personen, die weder einen Anspruch auf ein Taggeld der IV noch auf eine Rente der IV haben.
Artikel 132a Absatz 3
Die IV-Stelle meldet den Unfall der Suva. Die Meldung beinhaltet unter anderem die notwendigen Angaben zum versicherten Verdienst.
Artikel 132b
Artikel 132b Absatz 1
Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG, die weder Anspruch auf ein Taggeld der IV noch auf eine Rente der IV haben, wird für die Bemessung der Taggelder auf den in Artikel 132a Absatz 2 E-UVV bestimmten versicherten Verdienst verwiesen.
Artikel 132b Absatz 2
Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG, die ein Taggeld der IV beziehen, gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten als versicherter Verdienst das Erwerbseinkommen, das die IV-Stelle der Taggeldberechnung zugrunde gelegt hat.
Artikel 132b Absatz 3
Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG, die weder Anspruch auf ein Taggeld der IV noch auf eine Rente der IV haben, wird für die Bemessung der Renten auf den in Artikel 132a Absatz 2 E-UVV bestimmten versicherten Verdienst verwiesen.
Artikel 132c
Artikel 132c Absatz 1
Für die obligatorisch versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird die Leistung nach ihrer wiedererlangten Arbeitsfähigkeit abgestuft (Art. 25 Abs. 3 UVV). Für die UV IV wird keine Abstufung der Leistung vorgesehen. Es besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Unfallversicherung mehr, wenn die Massnahme der IV wiederaufgenommen wird oder werden könnte, wobei über einen darauffolgenden allfälligen Anspruch auf ein Taggeld der IV nach den Regeln der IV entschieden wird.
Artikel 132c Absatz 2
Nach Artikel 17 Absatz 4 UVG entspricht das Taggeld der Unfallversicherung dem Nettotaggeld der IV. Das Kindergeld nach Artikel 23bis IVG muss dementsprechend noch zum Taggeld der Unfallversicherung hinzugerechnet werden.
Artikel 132d
In der Versicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG sind verschiedene Versichertenkreise auszumachen, die sich auch in der Prämienberechnung unterschiedlich niederschlagen.
Artikel 132d Absatz 1
Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG, die ein Taggeld der IV beziehen, werden die Prämien in Promillen des versicherten Verdiensts erhoben.