Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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geltenden Rechtsprechung in der IVV kodifiziert würden, andere jedoch nicht. Dies schaffe Unsicherheit, da nicht klar sei, ob bei den nicht übernommenen Punkten die bisherige Rechtsprechung weiterhin gelte oder ob eben gerade eine abweichende Normierung vorgesehen sei. Man sei sich bewusst, dass eine klare Regelung sehr detailliert und umfangreich ausfallen würde, dennoch gelte es, die Regelungsdichte zu optimieren.

Die KKAK weist darauf hin, dass die Umsetzung des stufenlosen Rentensystems und insbesondere die Berücksichtigung von Fällen nach Übergangsrecht für die Ausgleichskassen besonders komplex sein werden. Die KKAK unterstützt den Vernehmlassungsentwurf in dem Sinne, dass es ihrer Ansicht nach zweckmässig ist, keine weiteren Durchführungsbestimmungen in die IVV aufzunehmen.

Gemäss dem SVV ist bei dieser Revision mit erheblichen Umstellungsaufwänden zu rechnen (Umstellung Verwaltungssysteme, Reglementanpassungen, Tarifanpassungen usw.). Eine Einführung des stufenlosen Rentensystems in der beruflichen Vorsorge per 1.1.2022 sei deshalb nicht realistisch.

Parteien und Dachverbände der Wirtschaft

GPS, Travail.Suisse, SPS, SSV und SGB sind mit der Regelung der Invaliditätsbemessung auf Verordnungsstufe einverstanden. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der von den IV-Stellen heute für die Bestimmung des IV-Grades herangezogene «ausgeglichene Arbeitsmarkt» nicht dem real existierenden Arbeitsmarkt entspreche. Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten auf dem reellen Markt keine Chancen. Dies werde sich mit den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie noch verstärken. Besorgt zeigt sich die SPS zudem bezüglich der durch das stufenlose Rentensystem verursachten Verzerrungseffekte. Diese Änderung werde sich nachteilig auf Menschen mit einem hohen Invaliditätsgrad auswirken, die kaum Chancen auf eine Eingliederung haben. Der SSV teilt die Ansicht der Kantone, dass die Zahl an Einsprache- und Gerichtsverfahren zunehmen und damit der Verwaltungsaufwand erhöht werde. Es sei zudem damit zu rechnen, dass häufiger vorschussweise wirtschaftliche Sozialhilfe ausgerichtet werden müsse.

Gemäss dem SGV ist zu beachten, dass sich ein Teil der IV-Bezügerinnen und IV-Bezüger nicht in den Arbeitsmarkt integrieren lassen werde. Für sie müsse die materielle Existenz weiterhin mit Leistungen von IV und EL gesichert werden und ein Abrutschen in die Sozialhilfe sei zu verhindern. Dazu verweist der SGV auf die BSV-Studie Guggisberg Jürg; Bischof, Severin (2020): Entwicklung der Übertritte von der Invalidenversicherung in die Sozialhilfe. Analysen auf Basis der SHIVALV-Daten. Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Forschungsbericht Nr. 8/20, Bern: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV. In der aktuell schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt und angesichts des zu erwartenden starken Anstiegs der Fallzahlen bei der Sozialhilfe seien weitere Verlagerungen von der IV in die Sozialhilfe kategorisch zu vermeiden.

Organisationen der privaten Behindertenhilfe, weitere interessierte Organisationen

Auch AGILE.ch, IH, INSOS Schweiz, IPT, Coraasp, Cap-Contact faîtière, CURAVIVA, Pro Raris, das RDAF, der Verein Morbus Wilson, dravetsuisse, fsrmm und die obengenannten Organisationen der privaten Behindertenhilfe bzw. weiteren interessierten Organisationen, die sich den Ausführungen von AGILE.ch und IH angeschlossen haben, sind mit der Regelung der Invaliditätsbemessung auf Verordnungsstufe einverstanden und bringen den bereits erwähnten Vorbehalt gegenüber dem für die Invaliditätsbemessung herangezogenen «ausgeglichenen Arbeitsmarkt» vor. Ausserdem beantragt Coraasp eine Änderung der Schlussbestimmungen des vom Bundesparlament im Juni 2020 verabschiedeten Gesetzes. So soll die Nichtanpassung laufender Renten schon für Rentenbezügerinnen und -bezüger gelten, die das 50. Altersjahr vollendet haben (statt das 55. Altersjahr).