Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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Weiter halten sie fest, ein Grundproblem bei der Invaliditätsbemessung sei die Verwendung von Tabellenlöhne der LSE bei der Ermittlung des Einkommens mit Invalidität, weil die Medianlöhne weitgehend das Lohnniveau von gesunden Personen widerspiegelten. Diese Ansicht wird auch von den DJS und der Rechtsberatung UP geteilt.
Zudem sind die DJS der Ansicht, die Grundsätze der Invaliditätsbemessung seien nicht in der IVV, sondern in der ATSV zu verankern, da diese auch für andere Sozialversicherungszweige gelten würden.
AGILE.ch, IH, Cap-Contact faîtière und die obengenannten Organisationen der privaten Behindertenhilfe bzw. weiteren interessierten Organisationen, die sich den Ausführungen von AGILE.ch und IH angeschlossen haben, merken zudem an, dass die Invaliditätsbemessung sehr kompliziert und für viele Versicherte schwer verständlich sei. Es sei deshalb wichtig, dass den versicherten Personen nachvollziehbar erklärt und kommuniziert werde, worauf sich die IV-Stelle beim Einkommensvergleich beziehe und wie sie den Invaliditätsgrad herleite. So gelte es, Fachbegriffe und Abkürzungen zu erklären und eine leichte Sprache zu verwenden. Diesbezüglich wurde auf die Motion Flach, «IV-Verfügungen mit leichter Sprache ergänzen, um sie für die betroffenen Menschen verständlich zu machen» verwiesen.
Auch TGPP, AGPP, FMPP, Dr. med. Klaus Begle, ZGPP und FMH erwarten zusammen mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems eine grössere Transparenz in der Berechnung des IV-Grades. Es solle für die Versicherten nachvollziehbar sein, welche Grundlagen angewendet werden und welche Faktoren zu Beschränkungen oder Abzügen führten. Ausserdem dürften gemäss Dr. med. Klaus Begle Arbeitsplatz- oder Ehekonflikte, Schulden, höheres Alter, fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse keinesfalls per se als «IV-fremd» gewürdigt werden. Entscheidend sei, ob diese Faktoren in Abwesenheit oder mit Anwesenheit von Krankheitsfolgen zu einer Arbeitsunfähigkeit führen. Weiter sind AGPP, FMPP, Dr. med. Klaus Begle, ZGPP und FMH der Ansicht, es sei nötig, zur Bestimmung der Auswirkungen von Funktionsbeschränkungen auf einen Arbeitsplatz Arbeitsplatzsachverständige beizuziehen. Die Möglichkeit von beruflichen Integrationsangeboten und geschützten Arbeitsplätzen sei vermehrt zu nutzen und die daraus resultierenden Beurteilungen der arbeitsplatzbezogenen Funktionsfähigkeit seien verstärkt einzubeziehen.
CP und FER begrüssen die Einführung des stufenlosen Rentensystems. Was die Rentenberechnung anbelangt, sei der erläuternde Bericht indes unklar und enthalte keine konkreten Beispiele. Sie betonen, dass eine solche Änderung nicht nur Auswirkungen auf die Kosten hat, sondern auch auf die Fallbearbeitung im Alltag und den Schulungsbedarf. Deshalb sei in dieser Phase eine gute Koordination der Informationen sehr wichtig. Sie erwarten klare Erläuterungen anhand konkreter Beispiele.
Gemäss schadenanwälte - Fachanwaltskanzlei für Haftpflicht und Versicherungsrecht - ist der in Artikel 16 ATSG definierte Begriff der Bemessung der Invalidität durch eine finanzpolitisch angehauchte Rechtsprechung in Schieflage geraten. Zu prüfen sei, ob dieser nicht durch einen, der konkret-individuellen Bemessung möglichst nahekommenden Begriff ersetzt werden sollte. Es solle nicht mehr verschiedene Status geben, relevant sein sollte nur noch die berufliche Biografie, wie sie sich bis zum Eintritt der Invalidität entwickelt habe, auch wenn z.B. wegen zurzeit ausgeübter Haushaltsarbeit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werde. Die Schätzung des Invaliditätsgrades würde aufgrund vom medizinischen Parameter der körperlichen, geistigen und psychischen Leistungseinschränkungen und vom ökonomischen Parameter der daraus resultierenden herabgesetzten Wertschöpfungsfähigkeiten im erwerblichen Bereich erfolgen. Dabei solle die Einschätzung der medizinischen Leistungsfähigkeit durch Arbeitsmediziner, erfolgen. Aufgabe der Arbeitsmarktspezialisten, Berufsberater, Arbeitsvermittler etc. wäre es dann, den Verlust der Wertschöpfung im konkreten Fall zu schätzen.
Schadenanwälte - Fachanwaltskanzlei für Haftpflicht und Versicherungsrecht - äussert sich zudem zur Zumutbarkeit und merkt an, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts als Beurteilungskriterium auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstelle. Dieser sei aber eine Fiktion