Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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denversicherung entwickelt wurden und sind der Ansicht, dass sie den spezifischen Anforderungen beim Invalideneinkommen nicht gerecht werden. Diese Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser sprechen sich dafür aus, die Grundlagen für den Einkommensvergleich dahingehend weiterzuentwickeln, dass sie den spezifisch für die Ermittlung von Invalideneinkommen zu berücksichtigenden Anforderungen gerecht werden. Dies sei gemäss SGV und SSV besonders wichtig, weil eine Überschätzung des Invalideneinkommens und damit eine zu tiefe oder gar keine Rente die Leute in die Sozialhilfe führen kann. TI schlägt als Alternative vor, die LSE weiter zu verwenden, sich aber auf die Grossregionen und nicht auf die nationalen Statistiken zu beziehen, da diese aktualisiert werden müssen. So würde nach Ansicht des TI der Lohnrealität des Kantons eher Rechnung getragen.
Die Mehrheit dieser Vernehmlassungsteilnehmenden verweist auf die Studie Guggisberg, Jürg; Schärrer, Markus; Gerber, Céline; Bischof, Severin (2021): Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung. Fakten oder Fiktion - Was sagen die Zahlen? Bern (folgend: Guggisberg et al. 2021) und auf das Rechtsgutachten Gächter, Thomas; Egli, Philipp; Meier, Michael E.; Filippo, Martina (2021): Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung. Zürich/Winterthur (folgend Gächter et al. 2021). Die Mehrheit der obengenannten Parteien (die Kantone haben sich dazu nicht geäussert), Dachverbände und Organisationen der privaten Behindertenhilfe bzw. weiteren interessierten Organisationen merkt zudem an, dass das Bundesgericht mehrmals darauf hingewiesen habe, dass die LSE-Tabellen eine Übergangslösung darstellten. Von der Mehrheit wird zudem auch auf die Arbeitsgruppe unter der Leitung von Prof. em. Dr. iur. Riemer-Kafka und auf die dort entwickelte spezifische Tabelle verwiesen, welche die Lohnmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen präziser wiedergebe. Da eine möglichst genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades zwingend notwendig sei, hat die Mehrheit der obengenannten Vernehmlassungsteilnehmenden gefordert, jene unbedingt für den Einkommensvergleich zu nutzen.
BS, die GPS, Travail.Suisse, AGILE.ch, IH, INSOS Schweiz, CURAVIVA Schweiz und die obengenannten Organisationen der privaten Behindertenhilfe bzw. weiteren interessierten Organisationen, die sich den Ausführungen von AGILE.ch und IH angeschlossen haben, fordern eine zusätzliche Bestimmung (z. B. Art. 25bis IVV) in dem Sinn, dass das BSV in Zusammenarbeit mit dem BFS für die Weiterentwicklung derjenigen LSE-Tabellen sorgt, die als Basis für den Einkommensvergleich herangezogen werden.
Procap fordert zudem eine zusätzliche Übergangsbestimmung, damit für laufende Renten oder vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verweigerte Renten ein Gesuch um Revision der Rente oder eine neue Anmeldung geprüft werden müsse, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads gestützt auf LSE-Tabellen gemäss Artikel 25bis IVV voraussichtlich zu einer höheren Rente oder einem Rentenanspruch führt. Die allfällige Erhöhung der Rente soll nach Auffassung von Procap auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung erfolgen.
Schliesslich sind AGILE.ch, IH, INSOS Schweiz, Cap-Contact faîtière, CURAVIVA Schweiz, die SODK und die obengenannten Organisationen der privaten Behindertenhilfe bzw. weiteren interessierten Organisationen, die sich den Ausführungen von AGILE.ch und IH angeschlossen haben der Meinung, die Formulierung in Artikel 25 Absatz 3 zweiter Satz E-IVV sei unklar und wünschen, dass präziser festgehalten wird, in welchen Fällen von der LSE abgewichen und auf andere statistische Werte abgestellt werden soll. Sie beantragen, Artikel 25 Absatz 3 E-IVV in dem Sinn anzupassen, dass andere statistische Werte als die Zentralwerte der LSE beigezogen werden müssen, sofern damit dem Einzelfall besser entsprochen werden kann. Die DJS machen den gleichen Vorschlag und fordern eine Übernahme in die ATSV, statt die IVV.
Auch das Obergericht des Kantons Schaffhausen weist daraufhin, dass die LSE nicht den Zweck verfolgten, Grundlagen für IV-Rentenberechnungen zu generieren. Folglich bilde der