Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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und daher rasch und unkompliziert durch Begriff mit wirklichkeitsnahem und konkretem Inhalt ersetzt würde.
3.5.2 Themen im Einzelnen
Stufenloses Rentensystem
Zu den einzelnen Artikeln haben sich zwei Vernehmlassungsteilnehmende geäussert.
Rententabellen (Art. 53 Abs. 1 E-AHVV)
BS begrüsst die Änderung von Artikel 53 Absatz 1 E-AHVV.
Kürzung der Grenzbeträge nach prozentualem Anteil in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 4 E-BVV 2)
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist mit der Anpassung von Artikel 4 E-BVV 2 einverstanden. Allerdings seien auch Artikel 15 Absatz 1 BVV 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen anzupassen. Sie ist zudem der Ansicht, es sei übergangsrechtlich festzuhalten, für welche Fälle die neuen Bestimmungen zur Anwendung kommen sollen.
Bemessung Invaliditätsgrad Statusbestimmung (Art. 24septies E-IVV)
Zu den vorgesehenen Regelungen bezüglich der Statusbestimmung haben sich 12 Vernehlassungsteilnehmende geäussert, davon 10 Kantone, die IVSK und der SSV. Die Mehrheit hat einzig eine sprachliche Anpassung in Absatz 2 beantragt. Ein Kanton hat sich zu den Erläuterungen geäussert und der SSV zum Status von Versicherten in Ausbildung.
BE, SZ, OW, NW, GL, SH, GR, TG, VS und die IVSK erachten die Bezugnahme auf die Erwerbstätigkeit für die Bestimmung des Status als nicht überzeugend. Aus diesem Grund beantragen sie eine sprachliche Änderung von Absatz 2 in dem Sinn, dass die Statusbestimmung sich nach der Situation richten sollte, in der sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre.
UR weist darauf hin, dass das Bundesgericht den Status von Privatiers und vorzeitig Pensionierten, bei denen der Gesundheitsschaden erst nach Eintritt in den Privatier-Status bzw. nach der Pensionierung eintritt, anders bzw. differenzierter beurteile als die Erläuterungen zu Artikel 24septies E-IVV.
Der SSV begrüsst, dass Versicherten in Ausbildung, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig waren, grundsätzlich der Status «erwerbstätig» zugesprochen wird und die Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich erfolgt.
Grundsätze des Einkommensvergleichs (Art. 25 Abs. 2-4 E-IVV)
Zu den vorgesehenen Regelungen bezüglich des Einkommensvergleichs haben mehr als die Hälfte der Kantone, die IVSK, die Suva, die SPS, die GPS, die SVP, der SGV, der SSV, der SGB, Travail.Suisse und zahlreiche Organisationen der privaten Behindertenhilfe und weitere interessierte Organisationen Stellung genommen.
Grundsätzlich erachten die Vernehmlassungsteilnehmenden es als sinnvoll, standardisierte Tabellen zu verwenden. Sie sind allerdings der Ansicht, dass die LSE-Tabellen des BFS den spezifischen Anforderungen beim Invalideneinkommen nicht gerecht werden.
ZH, OW, NW, ZG, BS, SH, VD, JU, GE, NE, GPS, SPS, SVP, SGV, SSV, SGB, Travail.Suisse, AGILE.ch, IH, INSOS Schweiz, Cap-Contact faîtière, CURAVIVA Schweiz, die SODK und die obengenannten Organisationen der privaten Behindertenhilfe bzw. weiteren interessierten Organisationen, die sich den Ausführungen von AGILE.ch und IH angeschlossen haben, weisen darauf hin, dass die LSE-Tabellen des BFS nicht für den Einkommensvergleich bei der Invali-