Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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LSE-Zentralwert die Kategorie der für die IV-Rentenbemessungen wichtigen leichten wechselbelastenden Tätigkeiten nicht hinreichend ab. Die Schaffung einer entsprechenden statistischen Grundlage wäre wünschenswert.
Die DJS und die Rechtsberatung UP sind auch der Ansicht, dass die LSE-Tabellen für die Ermittlung des Invalideneinkommens ungeeignet seien, weil sie weitgehend das Lohnniveau von gesunden Personen widerspiegeln. Die Rechtsberatung UP beantragt deshalb, den generellen Verweis auf die LSE zu streichen. Die Rechtsberatung UP ist mit dem Abstellen auf geschlechterspezifische Werte einverstanden, lehnt jedoch die Anwendung von altersunabhängigen Werten ab. Statistisch sei ausgewiesen, dass mindestens bis zum 55. Altersjahr eine erhebliche Einkommensentwicklung möglich sei. Zu Beginn der Erwerbskarriere würden tiefere Valideneinkommen erzielt. Wenn solche über die gesamte Erwerbsdauer mit dem durchschnittlichen Einkommen verglichen würden, sei die Parallelität nicht gewährleistet. Die Rechtsberatung UP beantragt deshalb, den statistischen Wert an die Lohnentwicklung anzupassen und Artikel 25 Absatz 4 E-IVV entsprechend zu ergänzen.
Coraasp zeigt sich irritiert über die Verwendung geschlechtsspezifischer Werte und fragt sich, ob hier die Lohnungleichheit berücksichtigt werde, von der Frauen auch heute noch betroffen seien.
Die Suva lehnt die in den Erläuterungen festgehaltene Aussage ab, wonach entsprechend der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis i.d.R. die Werte des privaten Sektors massgebend sind. Sie ist der Ansicht, dass die meisten Stellen im öffentlichen Sektor grundsätzlich allen Personen offenstünden, sodass auch der öffentliche Sektor zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt gehöre. Die Beschränkung auf den privaten Sektor sei somit nicht plausibel. Die Suva schlägt deshalb vor, in Artikel 25 Absatz 3 E-IVV abweichend von der geltenden Praxis explizit festzuhalten, dass i.d.R. die Werte des öffentlichen und privaten Sektors massgebend seien.
Zudem fragen sich mehrere Kantone (SZ, OW, GL, SH, GR, TG, VS, NE, JU), die IVSK und die Suva, ob in Absatz 4 die statistischen Werte nicht eher an die branchenübliche als an die vorgeschlagene betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit anzupassen seien.
Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität (Art. 26 E-IVV)
Zur Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität haben sich die Hälfte der Kantone, die IVSK, die Suva, die GPS, die SPS, der SGB, der SSV, Travail.Suisse und zahlreiche Organisationen der privaten Behindertenorganisationen sowie weitere interessierte Organisationen geäussert.
Die politischen Parteien, die Dachverbände der Wirtschaft, die Behindertenorganisationen und die weiteren interessierten Parteien lehnen den Vorschlag ab, den Totalwert aller Wirtschaftszweige und Qualifikationsniveaus zu verwenden, um das Valideneinkommen nur von denjenigen Personen zu bestimmen, die infolge ihrer Invalidität keine Berufsausbildung beginnen konnten. Diese Regel sollte ihrer Ansicht nach auch für Personen gelten, die eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, mit dieser Ausbildung behinderungsbedingt aber nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung.
Die automatische Parallelisierung wird grundsätzlich begrüsst. Die Stellungnahmen beinhalten zum Teil Anpassungsvorschläge zur vorgeschlagenen Regelung.
Anrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens als Einkommen ohne Invalidität (Art. 26 Abs. 1-3 E-IVV)
NE, JU und die IVSK schlagen begriffliche Änderungen vor. Sie sind der Ansicht, dass der Begriff «grundsätzlich» der Formulierung «soweit möglich» vorzuziehen ist, da letztere sich auf die Verfügbarkeit von Daten bezieht, aber ein Rückgriff auf Statistiken auch dann angezeigt sein kann, wenn der Betrag des letzten Einkommens verfügbar ist. Zudem fordern NE, JU und die IVSK in der französischen Fassung «survenance de l'invalidité» (Eintritt der Invalidität) durch «survenance de l'atteinte à la santé» (Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung) zu