Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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ersetzen, da es sich ihrer Meinung nach um zwei unterschiedliche Begriffe handelt, die nicht verwechselt werden dürfen.

GE ist der Meinung, dass die sogenannte «ausserordentliche» Methode (die bei Selbstständigerwerbenden, deren Einkommen nicht zuverlässig berechnet werden kann, angewendet wird) in der Verordnung verankert werden sollte, da sie in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seit Langem etabliert und in der Praxis der IV-Stellen weit verbreitet ist, insbesondere im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld. Nach Ansicht von GE handelt es sich dabei nicht einfach um einen Sonderfall der Ermittlung der tatsächlichen Werte nach Absatz 2 E-IVG, wie dies im erläuternden Bericht zur Vernehmlassung formuliert wird, insofern es diese Methode ermöglicht, für den Einkommensvergleich sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen zu definieren.

Damit für die Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität ein Pensum von mehr als 100 Prozent (in einer oder in mehreren Tätigkeiten zusammen) berücksichtigt werden kann, muss gemäss der Suva vorausgesetzt werden, dass im Gesundheitsfalle weiterhin ein solch höheres Pensum ausgeübt worden wäre. Dies sei in Artikel 26 Absatz 1 E-IVV explizit festzuhalten.

Die Suva weist darauf hin, dass die Rechtsprechung betreffend Selbständigerwerbenden, Gesellschaftern mit massgeblichem Einfluss und mitarbeitenden Familienmitgliedern besondere Grundsätze für die Bemessung der Invalidität entwickelt habe, wenn sich die Vergleichseinkommen nicht zuverlässig ermitteln lassen. Gemäss der Suva müssen diese Grundsätze unbedingt auf Verordnungsstufe abgebildet werden. Die Frage der Unterdurchschnittlichkeit könnte hier statt in Art. 26 Abs. 6 Bst. c normiert werden.

VD macht zu diesem Absatz zwei Bemerkungen. Erstens ist VD der Meinung, dass es möglich ist, ein EFZ oder ein EBA in einem spezifischen Umfeld zu erwerben, auch, wenn man nicht für den ersten Arbeitsmarkt geeignet ist. In diesen Fällen ist es gemäss VD sinnvoll, Artikel 26 Absatz 4 IVV weiter anzuwenden, vorausgesetzt, die Person war bei Beginn der Ausbildung bereits invalid. Zweitens ist es für VD im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung von Personen mit einem EBA fragwürdig, das Kompetenzniveau 2 LSE anzuwenden, da ein Bundesgerichtsurteil dies auch schon in Frage gestellt hat (9C_668/2019 vom 3. März 2020).

Die Rechtsberatung UP beantragt eine Anpassung von Artikel 26 Absatz 1 E-IVV in dem Sinn, dass auf das bisherige Einkommen abzustellen sei, auch wenn der Stellenverlust aus krankheits- oder invaliditätsfremden Gründen erfolgte, mit der Begründung, dass die versicherte Person überwiegend wahrscheinlich in den allermeisten Fällen wieder ein gleich hohes Einkommen erzielen könnte wie vor dem Stellenverlust. Damit wären hochqualifizierte Versicherte mit Einkommen über 200'000 Franken nicht mehr benachteiligt, da für diese gar keine Tabellenlohnwerte bestehen. Die Rechtsberatung UP beantragt zudem eine Anpassung von Artikel 26 Absatz 3 E-IVV in dem Sinn, dass die hypothetische Berufserfahrung im Zeitpunkt des Abschlusses der zweiten Ausbildung berücksichtigt wird. Dies mit der Begründung, dass eine versicherte Person zum Zeitpunkt der Zweitausbildung bereits einige Berufserfahrung hätte, wenn sie die erste Ausbildung hätte abschliessen können. Die Verordnungsbestimmung habe sicherzustellen, dass dieser Einkommensverlauf aufgrund des Dienstalters mitberücksichtigt werde.

Geburts- und frühinvalide Versicherten (Art. 26 Abs. 4 E-IVV)

Gemäss SZ, OW, GL, GR, AG, TG, NE, GE, JU, IVSK, Suva und der Rechtsberatung UP steht die Formulierung «in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 werden nur altersunabhängige Werte verwendet» in Widerspruch zu Artikel 25 Absatz 3 E-IVV, da dort gerade die Verwendung altersunabhängiger Werte postuliert wird. Gemäss den Kantonen, der IVSK und der Suva solle klar im Text zum Ausdruck kommen, dass alters- und geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden sind. Anders als die Kantone, die IVSK und die Suva ist die Rechtsberatung UP jedoch der Meinung, dass die Altersunabhängigkeit bei der Bemessung der Vergleichseinkommen aufzugeben sei (vgl. Bemerkung zu Art. 25 Abs. 3 E-IVV). Gemäss der Suva soll in Artikel 26 Absatz 4 E-IVV zudem – wie in den Erläuterungen vorgesehen – festgehalten werden, dass