Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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bei den Geburts- und Frühinvaliden auf den Totalwert aller Wirtschaftszweige und auf das Total über alle Kompetenzniveaus abgestellt wird.
VS hat sich zudem zum Kommentar zu dieser Gesetzesbestimmung geäussert. Gemäss VS ist die Begründung, weshalb nicht auf geschlechtsspezifische Werte abgestellt wird, nicht nachvollziehbar und führt zu einer Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Versicherten, bei denen das Geschlecht für die zu berücksichtigenden Werte ein massgebender Faktor ist.
SPS und SGB lehnen den Vorschlag ab, nur noch diejenigen Personen zu berücksichtigen, die aufgrund ihrer Invalidität gar keine berufliche Ausbildung beginnen konnten. Diese Bestimmung sollte ihrer Ansicht nach auch für Personen gelten, die eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, mit dieser Ausbildung behinderungsbedingt aber nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung. Genau diese Personen würden nach der heutigen Bundesgerichtspraxis sowie der Verwaltungspraxis aber klar unter den geltenden Artikel 26 Absatz 1 IVV fallen. Die Neuregelung dürfe unter keinen Umständen dazu führen, dass von der heutigen Praxis abgewichen wird. Alles andere wäre laut Stellungnahme eine massive Verschlechterung gegenüber heute und würde Personen mit einer Geburts- und Frühbehinderung gar vom Beginn einer Ausbildung abhalten. Dies wiederum würde dem Eingliederungsgedanken der IV diametral zuwiderlaufen. Die SPS fordert daher eine Umformulierung von Artikel 26 Absatz 4 E-IVV, damit die aktuelle Praxis berücksichtigt wird.
GPS, Travail.Suisse, IH, AGILE.ch und die obengenannten Organisationen der privaten Behindertenhilfe bzw. weiteren interessierten Organisationen, die sich den Ausführungen von AGILE.ch und IH angeschlossen haben, sind mit der Aufhebung der Altersstufen einverstanden, obwohl sie die bisher geltenden Altersstufen durchaus als sinnvoll erachten, da diese einer beruflichen Entwicklung von Personen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung entsprächen.
Dagegen lehnen dieselben Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser die entsprechenden Ausführungen in den Erläuterungen ab, wonach beim Einkommen ohne Invalidität von Geburts- und Frühinvaliden nicht mehr auf den Zentralwert des privaten und öffentlichen Sektors zusammen, sondern neu einzig auf den Zentralwert des privaten Sektors abgestellt werden soll. Da bei Geburts- und Frühinvaliden nicht bekannt sei, welchen Berufsbildungsweg sie ohne Invalidität eingeschlagen hätten, müsse bei ihnen ein Sektor abbilde.
Zudem lehnen auch sie die in Artikel 26 Absatz 4 E-IVV vorgenommenen Eingrenzung auf Personen, die keine berufliche Ausbildung beginnen konnten, ab: "Auch Personen, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, mit dieser Ausbildung behinderungsbedingt aber nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung, müssen weiterhin erfasst werden, wie dies die aktuelle Bundesgerichtspaxis festhält". Zudem sei auch dann nach den gleichen Grundsätzen vorzugehen, wenn eine Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zwar eine Ausbildung gemäss BBG abschliessen konnte, dies aber bereits eine der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Ausbildung war. Denn in solchen Fällen könne kaum abgeschätzt werden, welchen beruflichen Werdegang eine Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eingeschlagen hätte und welche lohnrelevante Weiterbildung sie nach einigen Berufsjahren absolvieren würde. In solchen Fällen für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gewählten Beruf abzustellen, würde im Vergleich zu Personen, die aufgrund ihrer Behinderung gar keine Berufsbildung nach BBG abschliessen konnten, zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen führen. GPS, Travail.Suisse, IH, AGILE.ch und die obengenannten Organisationen der privaten Behindertenhilfe bzw. weiteren interessierten Organisationen, die sich den Ausführungen von AGILE.ch und IH angeschlossen haben, formulieren zu diesen Ausführungen konkrete Vorschläge.
Parallelisierung der Vergleichseinkommen (Art. 26 Abs. 5 und 6 E-IVV)