Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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In der Formulierung von Artikel 26 Absatz 5 E-IVV wird gemäss NE, JU und IVSK das Einkommen, das die versicherte Person vor der Gesundheitsbeeinträchtigung erzielte, mit dem Valideneinkommen vermischt. Sie fordern eine entsprechende Umformulierung.

Weil die Fälle, in denen sich eine Person freiwillig mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen begnügt, nicht häufig sein dürften, ist die Suva der Ansicht, dass dem Vorschlag zugestimmt werden kann, entgegen der geltenden Rechtsprechung auch dort eine Unterdurchschnittlichkeit auszugleichen. Für die UV gelte immerhin, dass ein gewisser Ausgleich über den versicherten Jahresverdienst erfolge. Gemäss der Suva lasse der vorgeschlagene Wortlaut von Artikel 26 Absatz 5 E-IVV offen, welches der branchenübliche Lohn sei. Sie schlägt deshalb eine Umstellung des Absatzes vor, damit klar sei, dass es um den branchenüblichen Zentralwert der LSE gehe (wie die Erläuterungen es vorsehen). Es sei zudem zu präzisieren, welcher branchenübliche Zentralwert der LSE genau gemeint sei, unabhängig von oder spezifiziert nach Geschlecht und Kompetenzniveau.

UR regt an, die Absätze 5 und 6 von Artikel 26 E-IVV unmittelbar nach Absatz 1 einzufügen, weil sich die Frage der Parallelisierung ja nur stelle, wenn für die Bestimmung des Valideneinkommens auf das effektive, vor Eintritt der Beeinträchtigung erzielte Einkommen gemäss Artikel 26 Absatz 1 E-IVV abgestellt werde, nicht aber, wenn es ohnehin lohnstatistisch ermittelt werde, wie das in Artikel 26 Absatz 2-4 E-IVV der Fall sei.

In Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe a E-IVV sollte gemäss VS präzisiert werden, ob es sich um einen nationalen oder kantonalen Gesamtarbeits- (GAV) oder Normalarbeitsvertrag (NAV) handelt. Müsste ein kantonaler GAV oder NAV berücksichtigt werden, würde dies dazu führen, dass Absatz 5 in allen Kantonen, in denen die Löhne in der Regel unter dem schweizerischen Durchschnitt liegen (darunter auch im Wallis), inhaltlich und vom Zweck her ausgehöhlt würde. Denn in solchen Fällen würde ein unter dem schweizerischen Durchschnitt liegendes regionales Valideneinkommen (das dem branchenüblichen Mindestlohn entspricht) weiterhin mit einem auf dem schweizerischen Durchschnitt gestütztes Invalideneinkommen verglichen, mit der Folge, dass eine invalide Person (oftmals) mehr verdienen kann als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung der Fall wäre.

Gemäss SZ, OW, GL, AI, GR, AG, TG, JU und der IVSK wäre das Mindestmass einer Unterbezahlung nicht nur für das Valideneinkommen, sondern auch für das Invalideneinkommen (Art. 26 Abs. 6 Bst. b E-IVV) zu definieren, damit es nicht zu einer Ungleichbehandlung komme, wenn Valideneinkommen und Invalideneinkommen in der Höhe der Unterdurchschnittlichkeit deutlich voneinander abwichen.

GE begrüsst, dass die IV-Stelle nicht mehr prüfen muss, welche (invaliditätsfremden oder invaliditätsbedingten) Faktoren für den Bezug eines unterdurchschnittlichen Einkommens ausschlaggebend waren. GE ist jedoch der Ansicht, dass die in Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b E-IVV vorgeschlagene Lösung Versicherte benachteiligen würde, die ein (effektives) unter dem Durchschnitt liegendes Invalideneinkommen aufgrund von (invaliditätsfremden) Faktoren erhalten, die nicht mit den Faktoren identisch sind, die vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung die Zahlung eines «unterdurchschnittlichen» Einkommens begründeten. In diesem Fall würde die versicherte Person benachteiligt, obschon sie sich um ihre Eingliederung bemüht hat.

Gemäss der Suva ist die Einschränkung in Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b E-IVV obsolet, weil das effektiv erzielte Einkommen mit Invalidität immer auch durch die invaliditätsfremden Faktoren beeinflusst sei. Werde das effektive erzielte Einkommen mit Invalidität mit dem konkreten Einkommen ohne Invalidität verglichen, würden die invaliditätsfremden Faktoren bei beiden Vergleichseinkommen in jedem Fall gleichmässig berücksichtigt, weshalb kein Raum für eine zusätzliche Parallelisierung bestehe.

GPS, Travail.Suisse, AGILE.ch, IH und die obengenannten Organisationen der privaten Behindertenhilfe bzw. weiteren interessierten Organisationen, die sich den Ausführungen von AGILE.ch und IH angeschlossen haben, begrüssen, dass die Parallelisierung gemäss Artikel