Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 47Fedlex · Ergebnisbericht

26 Absatz 5 E-IVV künftig automatisch durchgeführt werden soll. Sie halten aber fest, dass die Parallelisierung nicht den leidensbedingten Abzug beim Invalideneinkommen ersetzen könne, gründe die Parallelisierung doch auf dem vor Eintritt der Invalidität erzielten unterdurchschnittlichen Erwerbseinkommen. Sie begrüssen zudem, dass die Besonderheiten von Selbständigerwerbenden bei der Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität besser berücksichtigt werden sollen. Insbesondere unterstützen sie den in den Erläuterungen zu Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe c E-IVV beschriebenen Ansatz, wonach gerade bei jungen Unternehmen die in den ersten Jahren erzielten und somit oft nicht repräsentativen Einkommen nicht allein massgebend sind. Vom SGB wird die automatische Parallelisierung ebenfalls begrüsst, sofern die tatsächlich erzielten Einkommen mehr als 5 Prozent unter dem Durchschnitt liegen.

Der SSV beantragt die Prüfung der Frage, ob die versicherten Personen mit dem Wegfall des leidensbedingten Abzugs und der automatischen Parallelisierung im Vergleich zur aktuellen Regelung nicht bessergestellt werden. Zudem ist der SSV der Ansicht, dass für Personen die gemäss Artikel 26 Absatz 6 E-IVV nicht von einer Parallelisierung profitieren können, zwingend weiterhin die Möglichkeit eines leidensbedingten Abzuges bestehen müsse. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass bei einem grossen Kreis von Personen die (vorwiegend wirtschaftlichen) Faktoren, die das Einkommen der versicherten Person bereits vor dem Gesundheitsschaden negativ beeinflussten (wie beispielsweise ein regional tiefes Lohnniveau, der Aufenthaltsstatus oder die Nationalität), aber auch die persönlichen Faktoren (wie fehlende Sprachkenntnisse, fehlende Ausbildung oder das Alter) in der Beurteilung des Invaliditätsgrades völlig ausser Acht fallen würden.

DJS und Rechtsberatung UP sind mit der Parallelisierung grundsätzlich einverstanden. Es sei jedoch generell auf die 5-Prozent-Grenze zu verzichten. Artikel 26 Absatz 5 E-IVV solle so angepasst werden, dass das Einkommen ohne Invalidität dem branchenüblichen Zentralwert der LSE entspreche, wenn es unterhalb des branchenüblichen Lohnes liege. Gemäss der Rechtsberatung UP verhindert die Pauschalisierung auf 95 Prozent keine «Minusinvaliditätsgrade» (d.h., dass Versicherte mit der Erkrankung mehr verdienen könnten als ohne die Erkrankung) entstehen, was systemwidrig sei. Diese können ebenso im Umfang von bis zu 5 % entstehen. Die Rechtsberatung UP beantragt zudem, Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe a E-IVV ersatzlos zu streichen, weil die in dieser Bestimmung postulierten Ausnahmen von der Regelung in Absatz 5 dem Gesetzesgrundsatz der Parallelität widersprächen. Dies in all denjenigen Fällen, in welchen Mindestlöhne nach GAV oder NAV auf der Seite des Einkommens ohne Invalidität mit Tabellenlöhnen auf der Seite des Einkommens mit Invalidität verglichen würden. Die DJS beantragt ihrerseits, Artikel 26 Absatz 6 Buchstaben a und b E-IVV ersatzlos zu streichen. Nur wenn es sich bei der versicherten Person um eine Selbständigerwerbende oder einen Selbständigerwerbenden handle, solle keine Parallelisierung vorgenommen werden.

Für Gerichtsschreiberin Regula Berchtold benachteiligen Artikel 26 Absatz 5 und 6 E-IVV Personen aus Tieflohnbranchen, weil die Parallelisierung, wie sie heute aufgrund der bundesgerichtlichen Praxis vorgenommen wird, mathematisch falsch sei. Zwar gebe das Bundesgericht vor, dass invaliditätsfremde Faktoren sowohl beim Einkommen ohne als auch mit Invalidität gleichermassen zu berücksichtigen seien. Das werde mit der Praxis des Bundesgerichts zur Parallelisierung jedoch nicht erfüllt. So werde für die Feststellung der Unterdurchschnittlichkeit ein Vergleich mit dem branchenüblichen Lohn hergestellt. Auf der Seite des Invalideneinkommens werde dagegen häufig auf das Total über alle Branchen abgestellt und damit mit einem viel höheren Lohn gerechnet. Da damit nicht die gleiche Basis verwendet werde, würden die invaliditätsfremden Faktoren gerade nicht auf beiden Seiten gleich berücksichtigt oder ausgeklammert.

Ferner führe die heutige Parallelisierung bei einem Teil der Personen zu einer unnötigen Erhöhung der Rente, weil der Vergleich mit dem Medianlohn dazu führe, dass auch in Fällen parallelisiert werde, wo dies gar nicht notwendig und sinnvoll sei. Gleichzeitig würden die Tieflohnverdienenden weiterhin benachteiligt werden, obwohl die Parallelisierung gerade für sie geschaffen wurde.