Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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Um dieses Problem zu lösen schlägt die Gerichtsschreiberin Regula Berchtold vor, auf einen Prozentvergleich auszuweichen, wenn das statistische Einkommen mit Invalidität höher ausfällt als das Einkommen ohne Invalidität und Artikel 26 Absatz 5 E-IVV entsprechend anzupassen.
Auch die Ausnahme von der Parallelisierung beim Vorliegen eines Mindestlohns gemäss GAV macht nach Ansicht dieser Vernehmlasserin wenig Sinn. Tatsache sei, dass manche Versicherte sehr wenig verdienten, aus Gründen, die individuell und invaliditätsfremd seien. Die Festschreibung eines Mindestlohns und damit die Verhinderung einer Parallelisierung und allfällig auch einer Rente lasse sich kaum mit dem angestrebten Schutz einer Mindestlohnklausel in einem GAV vereinbaren. Daher beantragt sie, Artikel 26 Absatz 6 E-IVV ersatzlos zu streichen.
Bestimmung des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis E-IVV)
Zur Bestimmung des Einkommens mit Invalidität haben die Hälfte der Kantone, IVSK, Suva, SPS, GPS, SVV, Travail.Suisse, SGB und zahlreiche Organisationen der privaten Behindertenhilfe und weitere interessierte Organisationen Stellung genommen.
Anrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens als Einkommen mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 1 E-IVV)
Für SZ, OW, GL, GR, AG, TG, VS, NE, TI und die IVSK stehen die Ausführungen zu Artikel 26bis Absatz 1 E-IVV im Widerspruch zu Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b IVV. Für sie ist unklar, ob ein Soziallohnanteil noch berücksichtigt werden kann. Gemäss OW, GL, GR, AG, TG, VS, NE, TI und der IVSK stelle sich die Frage der Anrechnung des effektiven Lohnes regelmässig auch bei Selbständigerwerbenden, die sich nach Eintritt der Invalidität weiterhin den bisherigen Lohn ausrichten oder sich ein zu hohes Salär gewähren. Diese Situation müsse geklärt werden.
NE, GE, JU und IVSK weisen zudem darauf hin, dass der Wortlaut von Artikel 26bis Absatz 1 E-IVV entgegen der Erläuterung zur Bestimmung vermuten lässt, dass das Invalideneinkommen auf anderen Grundlagen zu bestimmen sei, wenn die verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit nicht genutzt wird. Um Missverständnissen vorzubeugen, schlagen sie vor, den Wortlaut dahingehend anzupassen, dass das Invalideneinkommen dem nach Eintritt der Invalidität erzielten Einkommen entspricht, das gegebenenfalls bis zur verbliebenen funktionellen Leistungsfähigkeit hochgerechnet wird. Nach Ansicht von VD ist der Begriff der «funktionellen Leistungsfähigkeit» problematisch, da er sich nur auf den medizinischen Aspekt bezieht. VD schlägt vor, den Begriff durch «Erwerbsfähigkeit» zu ersetzen.
Die Suva vermisst in Artikel 26bis Absatz 1 E-IVV einen umfassenden Bezug auf die Schadenminderungspflicht. Es reiche nicht, die Leistungsfähigkeit bestmöglich auszunützen, sondern diese solle auch erwerblich bestmöglich verwertet werden, damit das konkret erzielte Erwerbseinkommen als Einkommen mit Invalidität angerechnet werden könne. Die Suva beantragt eine Änderung von Absatz 1 in diesem Sinn.
Für SPS, GPS, Travail.Suisse, SGB, IH, AGILE.ch, Cap-Contact faîtière und die obengenannten Organisationen der privaten Behindertenhilfe bzw. weiteren interessierten Organisationen, die sich den Ausführungen von AGILE.ch und IH angeschlossen haben, müssten Menschen mit Beeinträchtigungen einen Spielraum haben, um ihre funktionelle Leistungsfähigkeit zu verwerten und sich den Gegebenheiten des Arbeitsmarkts anzupassen, da sie einen erschwerten Stand auf dem Arbeitsmarkt hätten und viel häufiger arbeitslos oder unterbeschäftigt seien als Menschen ohne Beeinträchtigung. Dazu wird auf die Studie Guggisberg et al. 2021 verwiesen. Sie fordern in Artikel 26bis Absatz 1 E-IVV dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese Personen allenfalls eine weniger gut bezahlte Arbeitsstelle annehmen müssten, um im Arbeitsmarkt zu verbleiben.