Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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Gemäss der Rechtsberatung UP ist die Formulierung «bestmöglich» ungenau und unspezifisch. Sie gebe zu wenig Hinweise, welche Kriterien in der Praxis anzuwenden seien. Grundsätzlich seien keine hohen Anforderungen zu stellen, da überwiegend wahrscheinlich nicht davon auszugehen sei, dass sich eine versicherte Person mit «zu wenig» Lohn zufriedengebe. Sie beantragt, die Bestimmung sei in dem Sinn anzupassen, dass das erzielte Einkommen grundsätzlich als Einkommen mit Invalidität angerechnet wird, falls nicht konkrete Hinweise dafür bestünden, dass die versicherte Person ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit nicht nach den konkreten Umständen zumutbar ausnutze.
Anrechnung des statistischen Einkommens als Einkommen mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 E-IVV)
SZ, OW, GL, AI, GR, TG, TI, VS und JU sowie die IVSK weisen darauf hin, dass Selbständigerwerbende ohne Beeinträchtigung oftmals ein Arbeitspensum leisten würden, welches deutlich über den «betriebsüblichen» Arbeitszeiten liege. Insbesondere bei Selbständigerwerbenden, die auf diese Weise ein sehr hohes Einkommen erwirtschaftet haben, stelle sich die Frage, welches (Höchst-)Pensum im Krankheitsfall angerechnet werden könne. Die vorgenannten Kantone und die IVSK wünschen hierzu eine Ergänzung in den Weisungen.
Die Suva erachtet die Koordination zwischen Absatz 1 und Absatz 2 von Artikel 26bis E-IVV als lückenhaft und beantragt eine Anpassung in dem Sinn, dass in Absatz 2 auch der Fall geregelt werden soll, in dem ein konkret erzieltes Einkommen mangels erfüllter Schadenminderungspflicht nicht angerechnet werden kann. Zudem sei die Regelung eines Pensums von über 100 Prozent explizit festzuhalten. Die Suva beantragt weiter, den Wortlaut von Absatz 2 dahingehend anzupassen, dass bei geburts- und frühinvaliden Versicherten das Einkommen mit Invalidität (analog zu Art. 26 Abs. 4 E-IVV) aufgrund von geschlechtsneutralen Werten festgelegt werden soll.
SPS, GPS, Travail.Suisse, SGB, IH, AGILE.ch, VASK und die obengenannten Organisationen der privaten Behindertenhilfe bzw. weiteren interessierten Organisationen, die sich den Ausführungen von AGILE.ch und IH angeschlossen haben, lehnen die Aufhebung des leidensbedingten Abzuges ab, da dieser den einzigen Korrekturfaktor darstelle, um den spezifischen Anforderungen beim Einkommen mit Invalidität Rechnung zu tragen, zumal die LSE-Tabellen eben nicht auf die Lohnaussichten von Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zugeschnitten seien. VS ist der Meinung, dass mit der Aufhebung des Abzugs das Gefälle zwischen dem Valideneinkommen, das vor der Gesundheitsbeeinträchtigung tatsächlich erzielt wurde, und dem zumutbaren Invalideneinkommen, das anhand des schweizerischen Medians berechnet wird, in den «armen Kantonen» zunehmen wird. Gemäss VS würde dadurch die Zahl der von einer Invalidität betroffenen Versicherten ansteigen, die mehr verdienen könnten als vor Eintritt der gesundheitlichen Problemen. Auch für VD ist die Aufhebung des Abzugs, wie er bisher vom Bundesgericht praktiziert wurde, mit Problemen verbunden. Gemäss ZH und BS darf der Tabellenlohnabzug erst aufgehoben werden, wenn auf die Bedürfnisse der IV angepasste Lohntabellen vorliegen.
Gemäss der Rechtsberatung UP ist das Abstellen auf die LSE für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht sachgerecht. Sie beantragt deshalb mit Verweis auf die Studie Guggisberg et al. 2021, in Artikel 26bis Absatz 2 E-IVV ergänzend festzuhalten, dass vom Medianlohn ein allgemeiner Abzug in Höhe von 17 Prozent vorzunehmen sei, und zwar solange seitens BFS keine Lohndaten von IV-Rentenbezügerinnen und -bezügern sowie gesundheitlich beeinträchtigten Personen erhoben und aufbereitet werden.
Invaliditätsbedingter Abzug für Teilzeitarbeit (Art. 26bis Abs. 3 E-IVV)
Ein automatischer Abzug für Teilzeitarbeit erscheint VD nicht angemessen. Zudem entspreche er keiner statistischen Realität. SZ, OW, GL, AI, GR, TG, NE, JU sowie IVSK sind hingegen mit der Einführung eines automatischen Abzugs einverstanden, verlangen aber eine Änderung von Artikel 26bis Absatz 3 E-IVV, so dass der Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit nach Eintritt