Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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der Invalidität mit einem zeitlichen Pensum von unter 50 Prozent (und nicht von 50 Prozent oder weniger) zum Tragen kommt. Die vorgenannten Kantone und die IVSK sowie VS und TI beantragen zudem, in Artikel 26bis Absatz 3 E-IVV den Hinweis anzubringen, dass keine weiteren Abzüge vorgesehen seien.

VS weist darauf hin, dass dieser Abzug bisher für Männer galt, weil sie (im Gegensatz zu Frauen) in Teilzeit proportional weniger verdienen als wenn sie Vollzeit arbeiten. Die fehlende Flexibilität des in Artikel 26bis Absatz 3 E-IVV vorgeschlagenen Pauschalabzugs erlaubt es nicht, diese Benachteiligung zu korrigieren.

Für GE ist nicht klar, ob dieser Abzug auch für die Bemessung der Invalidität (im beruflichen Bereich) von Personen gilt, die im Sinne von Artikel 27bis E-IVV als teilerwerbstätig gelten, wenn ihr Beschäftigungsgrad nach Eintritt der Invalidität demjenigen entspricht, den sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gehabt hätten.

GPS, Travail.Suisse, AGILE.ch, IH und die obengenannten Organisationen der privaten Behindertenhilfe bzw. weiteren interessierten Organisationen, die sich den Ausführungen von AGILE.ch und IH angeschlossen haben, sind mit dem systematischen pauschalen Abzug für Teilzeitarbeit einverstanden. Sie sind jedoch der Ansicht, dass ein solcher Abzug nicht nur bei einem zeitlichen Pensum von 50 Prozent und weniger vorzusehen sei, sondern auch für diejenigen Fälle, in denen mit einem höheren zeitlichen Pensum (bis hin zu einer vollen Präsenz von 100 Prozent) nur eine Leistung von 50 Prozent oder weniger erbracht werden könne. Dies deshalb, weil auch in diesen Fällen mit einer Lohneinbusse zu rechnen sei Es wird deshalb vorgeschlagen, Artikel 26bis Absatz 3 E-IVV entsprechend zu ergänzen.

Der SSV erachtet die pauschale geschlechterunabhängige Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 Prozent bei einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 Prozent oder weniger als nicht sinnvoll. Gemäss dem SSV zeigen statistische Werte, dass insbesondere Männer bei Teilzeitarbeit weniger gut entlöhnt würden als bei einer Vollzeitarbeitstätigkeit. Dabei sei aber auch die Höhe der Restarbeitsfähigkeit relevant. Aus diesem Grund wird beanstandet, dass ein leidensbedingter Abzug erst ab einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 Prozent gewährt wird und keine Abstufung je nach Höhe der Restarbeitsfähigkeit vorgesehen ist.

Auch die Rechtsberatung UP begrüsst die Einführung eines pauschalen Abzuges bei Teilzeitarbeit. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, weshalb dieser erst ab einem möglichen Teilzeitpensum von 50 Prozent oder weniger gewährt werde.

Nicht einverstanden ist die Rechtsberatung UP mit der Aufhebung des leidensbedingten Abzugs. Sie merkt an, dass Faktoren wie Alter, Geschlecht, Anzahl Dienstjahre, Ausbildungsniveau oder Nationalität Einfluss auf die Höhe des Einkommens hätten. Sofern weitere personenbezogene, krankheitsunabhängige Faktoren dazu führten, dass die versicherte Person ihre verbleibende Erwerbsfähigkeit nicht optimal verwerten könne, sei dies mit einem Abzug von bis zu 25 Prozent vom statistisch bestimmen Wert zu berücksichtigen. Die Rechtsberatung UP beantragt eine Ergänzung von Artikel 26bis Absatz 3 E-IVV in diesem Sinn.

Auch die DJS sind mit der Aufhebung des leidensbedingten Abzugs nicht einverstanden. Sie schlagen vor, weiterhin einen Tabellenlohnabzug vom gemäss LSE ermittelten Invalideneinkommen zuzulassen, diesen aber zu pauschalisieren und im Artikel 26bis Absatz 3 E-IVV zu regeln, solange es keine aussagekräftigen statistischen Daten zu den effektiven Löhnen von Personen mit Gesundheitsschaden gebe. Mit Verweis auf die Studie Guggisberg et al. 2021 schlagen die DJS einen allgemeinen Abzug von 15 Prozent für die Lohneinbusse gesundheitlich eingeschränkter Personen vor, weil die Tabellenlöhne der LSE die Medianlöhne von Personen ohne Beeinträchtigung darstellten. Sie schlagen zudem einen Abzug von 15 Prozent vor, wenn die versicherte Person auf eine angepasste Tätigkeit verwiesen wird und einen weiteren Abzug von 5 Prozent pro Jahr Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (bis maximal 25 Prozent). Letzteres, da die Tatsache, dass eine Person nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit arbeiten könne und eine angepasste Tätigkeit aufnehmen müsse, aufgrund des Wegfallens der