Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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einschlägigen Berufserfahrung und der Notwendigkeit, Neues zu erlernen, zu einer weiteren Lohneinbusse führe.

Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen (Art. 27bis E-IVV)

Zur Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen haben 15 Kantone, IVSK, GPS, Travail.Suisse, SGB und zahlreiche Organisationen der privaten Behindertenhilfe und weitere interessierte Organisationen Stellung genommen. Die meisten haben sich zur Aufhebung des Status «Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich» geäussert und diese begrüsst.

ZG, OW, NW, SH, JU, VS, GE und TI sind mit der Aufhebung des Status «Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich» einverstanden. Somit wird begrüsst, dass Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich künftig komplementär sein und damit beide Bereiche zusammen immer einen Wert von 100 Prozent ergeben sollen. Damit werde die Benachteiligung von Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich für künftige IV-Rentenbeziehende beseitigt. VD fragt, ob es so zu verstehen sei, dass alles, was nicht in den Bereich der beruflichen Tätigkeit falle, somit zum Aufgabenbereich gehöre, mit einer entsprechenden Erweiterung dieses Begriffs, wodurch beispielsweise Einschränkungen bei Freizeitbeschäftigungen berücksichtigt würden.

Nach Ansicht von GE kann es bei der Anwendung dieses Prinzips zu Umsetzungsproblemen kommen, vor allem, wenn die versicherte Person vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Haushalttätigkeiten übernommen hat, sondern Tätigkeiten ausübte, die bei der Bemessung der Invalidität im bisherigen Aufgabenbereich nicht berücksichtigt werden. GE unterstreicht, dass eine Gewichtung der Einschränkungen und ein Vergleich der Situation vor und nach der Gesundheitsbeeinträchtigung (mittels einer Haushaltsabklärung) unmöglich sei, wenn zum fraglichen Zeitpunkt nicht auch tatsächlich Tätigkeiten im Aufgabenbereich übernommen wurden.

Im Gegensatz zu den erwähnten Kantonen ist BE von der im Bericht vorgebrachten Begründung für die Aufhebung des Status «Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich» nicht überzeugt. BE ist der Meinung, eine unterschiedliche Behandlung von Teilerwerbstätigen mit gegenüber Teilerwerbstätigen ohne versicherten Aufgabenbereich sei sachgerecht und entspreche auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (Art. 28a Abs. 3 IVG). Weiter weist er darauf hin, dass die vom Bundesgericht definierte Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich bisher nicht in der Verordnung, sondern lediglich in einer Weisung des BSV geregelt ist. Im Interesse der Rechtssicherheit sei dies zu ändern. BE beantragt deshalb, den heutigen Artikel 27bis Absatz 1 E-IVV zu belassen und einen zusätzlichen Absatz im Sinne dieser Bemerkungen anzufügen.

SZ, OW, GL, GR, TG, NE und die IVSK beantragen eine Umformulierung von Artikel 27bis Absatz 2 Buchstabe b E-IVV mit der Begründung, dass der vorgeschlagene Wortlaut unverständlich sei.

Wie die Kantone sind GPS, Travail.Suisse, SGB, AGILE.ch, IH, Cap-Contact faîtière, SODK und die obengenannten Organisationen der privaten Behindertenhilfe bzw. weiteren interessierten Organisationen, die sich den Ausführungen von AGILE.ch und IH angeschlossen haben, mit der Aufhebung des Status «Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich» einverstanden. Sie fordern aber eine Übergangsbestimmung, wonach die Rentenansprüche von Teilerwerbstätigen, die zwischen dem 1.1.2018 und dem per 1.1.2022 geplanten Inkrafttreten ohne komplementären Aufgabenbereich beurteilt wurden, mittels amtlicher Revisionen an das neue System angepasst werden.

Im Zusammenhang mit der Aufhebung des Status «Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich» fragt der ErgotherapeutInnen-Verband Schweiz, wie genau der Einbezug von Haushalt und Kindererziehung bei «gemischten» Lebensgestaltungen berücksichtigt werde.

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