Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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Zur Berücksichtigung der leidensbedingten Einschränkungen bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit haben sich 10 Kantone, die IVSK, die Suva, die GPS, der SSV, der SAV, Travail.Suisse und zahlreiche Organisationen der privaten Behindertenhilfe und weitere interessierte Organisationen geäussert. Einige Vernehmlassungsteilnehmende sind der Ansicht, die vorgeschlagene Regelung sei überflüssig, da nichts neu festgeschrieben werde, das sich nicht bereits aus übergeordnetem Recht und allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebe. Andere sind der Ansicht, es sei zu ergänzen, dass bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der RAD eng mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, mit Fachpersonen aus der Arbeitsmedizin und der Eingliederung sowie mit Arbeitgebenden zusammenarbeiten soll.

Gemäss OW, NW, GL, GR, TG, NE und der IVSK wird in diesem Artikel nichts festgeschrieben, was sich nicht bereits aus übergeordnetem Recht und allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben würde, weshalb sie beantragen, den Absatz ersatzlos zu streichen.

Mit dem Wegfall der Möglichkeit, beim Einkommen mit Invalidität einen zusätzlichen behinderungsbedingten Abzug zu gewähren und die behinderungsbedingten Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit vollumfänglich im medizinischen Belastungs- und Zumutbarkeitsprofil zu berücksichtigen, besteht gemäss AG die grosse Herausforderung darin, die Einheitlichkeit der medizinischen Beurteilungen zu gewährleisten. Der behinderungsbedingte Abzug sei bisher eine Rechtsfrage und nicht eine medizinische Frage gewesen und das solle grundsätzlich so bleiben. Gemäss AG muss die Berücksichtigung der Aspekte des bisherigen leidensbedingten Abzugs in die medizinische Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit einfliessen und diese Aufgabe komme nicht in jedem Fall dem Regionalärztlichen Dienst (RAD) zu. Die Formulierung solle dahingehend angepasst werden.

VD ist ebenfalls der Meinung, dass Einschränkungen bei der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht in den medizinischen Bereich fallen. Ohne Kenntnis des Berufs können Ärztinnen und Ärzte die Leistungsfähigkeit nicht im Voraus bestimmen. Diese Aufgabe kommt der IV-Stelle bei der Feststellung geeigneter Tätigkeiten und erzielbarer Einkommen zu.

Begrüsst wird die Berücksichtigung der leidensbedingten Einschränkungen bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit hingegen von LU und SH. LU macht allerdings darauf aufmerksam, dass sich in der Praxis bei den verschiedenen Akteuren (behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Gutachterinnen und Gutachter, RAD) bisher kein einheitliches Verständnis, sondern eine sehr heterogene Umsetzung zeige. Es wäre daher zu prüfen, ob der Gutachtensauftrag allenfalls in Bezug auf die funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst werden solle.

Da die leidensbedingten Einschränkungen nun neu konsequent bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, dürfe der bisherige maximale Abzug von 25 Prozent auch überschritten werden. Auch in diesem Zusammenhang ist gemäss LU darauf zu achten, dass eine entsprechende Berücksichtigung nachvollziehbar begründet und lege artis festgestellt werde. Eine rechtsgleiche Beurteilung sei zu gewährleisten.

VS ist der Meinung, dass es besser wäre, den Ausdruck «nachvollziehbar» zu streichen und nur das Kriterium der Begründung (ohne subjektive Beurteilung) beizubehalten, da der Ausdruck zu vage und subjektiv ist und zu unnötigen Streitigkeiten führen kann. UR weist darauf hin, dass der Begriff der «funktionellen Leistungsfähigkeit» im ATSG nicht definiert werde.

Gemäss der Suva ist zu erwarten, dass Artikel 26bis Absatz 3 E-IVV auch für die Bestimmung des Einkommens mit Invalidität in der UV zu berücksichtigen sei. Deshalb wäre eine Ergänzung der UVV mit einer zu Artikel 49 Absatz 1bis E-IVV analogen Bestimmung zu prüfen.

Der SAV bezweifelt, dass es sachgerecht sei, dem RAD die Bestimmung der leidensbedingten Einschränkungen zuzuweisen, da dies genaue Kenntnisse des Arbeitsmarkts voraussetze. Im Übrigen sei zu befürchten, dass die Bemessung des Invaliditätsgrads intransparenter würde, wenn die leidensbedingten Einschränkungen bereits im Rahmen der Festlegung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch den RAD Berücksichtigung fänden. Der SAV ist deshalb der