Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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Meinung, dass die leidensbedingten Einschränkungen weiterhin separat ermittelt werden sollen, während sich der RAD vorab mit medizinischen Fragestellungen befassen solle.

Der SSV fragt, wie sichergestellt werde, dass der RAD die leidensbedingten Einschränkungen konsequent berücksichtige. Bereits heute hätte bei der Frage des leidensbedingten Abzuges eine entsprechende Begründung in den IV-Akten vorliegen müssen, was aber in der Praxis weitestgehend gefehlt habe. Deshalb sei auch bei der Beurteilung der funktionalen Leistungsfähigkeit zwingend eine Dokumentation zu diesem Punkt in den IV-Akten zu hinterlegen (analog bisheriger Regelung zum leidensbedingten Abzug).

GPS, Travail.Suisse, AGILE.ch, IH und die obengenannten Organisationen der privaten Behindertenhilfe bzw. weiteren interessierten Organisationen, die sich den Ausführungen von AGILE.ch und IH angeschlossen haben, sind der Ansicht, dass die Prüfung der Auswirkung der Funktionsausfälle auf den Arbeitsplatz nicht allein eine medizinische Aufgabe sei. Um die Wertung von krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen in Bezug auf bestimmte Arbeitstätigkeiten und Arbeitsplätze vorzunehmen und die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit einzuschätzen, brauche es spezifische Arbeitsplatz- und Arbeitsmarktkenntnisse. Auch sei es wichtig, die Resultate aus durchgeführten Eingliederungsmassnahmen für die Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit und deren tatsächlicher Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu nutzen und so einen möglichst guten Übergang zwischen Eingliederung und Erwerbstätigkeit sicherzustellen. In diesem Zusammenhang verweisen sie auf Müller, Franziska; Liebrenz, Michael; Schleifer, Roman; Schwenkel, Christof; Balthasar, Andreas (2020): Evaluation der medizinischen Begutachtung in der Invalidenversicherung. Luzern «und schlagen einen Zusatz im Artikel 49 Absatz 1bis E-IVV in dem Sinn vor, dass bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der RAD eng mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, mit Fachpersonen aus der Arbeitsmedizin und der Eingliederung sowie mit Arbeitgebenden zusammenarbeiten soll.

Die Rechtsberatung UP beantragt eine Ergänzung von Artikel 49 Absatz 1bis E-IVV dahingehend, dass für die Nachvollziehbarkeit die gleichen Anforderungen wie für Gutachten massgeblich sind (d.h. Vollständigkeit der Sachverhaltsabklärung, Kenntnis aller Vorakten, Widerspruchsfreiheit im RAD-Bericht selbst und Begründung von abweichenden Einschätzungen). Zudem ist sie der Ansicht, dass die fachliche Qualifikation eines RAD-Arztes auf Verordnungsstufe Erwähnung finden sollte, damit beispielsweise nicht eine Orthopädin oder ein Orthopäde ein psychiatrisches Beschwerdebild beurteile.

Revision des Rentenanspruchs bei den Geburts- und Frühinvaliden (Übergangsbestim-

mung Bst. b)

SZ, OW, GL, GR, AG, TG, VS, NE und TI sowie die IVSK sind der Ansicht, eine Revision sei nur sinnvoll bei versicherten Personen, die noch keine ganze Rente beziehen. Zudem sei es unklar, wie sich der Sachverhalt bei Revisionen von «Frühinvaliden» nach dem 30. Altersjahr verhalte. Sie fragen, ob das Valideneinkommen nur dann angepasst werden könne, wenn ein anderer Revisionsgrund nach Artikel 17 ATSG vorliege. Es sei zudem unklar, wie es sich im Revisionsverfahren verhalte, wenn eine versicherte Person mit einer Ausbildung nach BBG bisher als Frühinvalide eingestuft wurde. Sie wünschen daher eine Präzisierung der Übergangsbestimmung. Auch JU ist der Meinung, dass der Wortlaut der Übergangsbestimmungen Fragen bezüglich der Frühinvaliden offen lässt.

Berücksichtigung der geleisteten AHV/IV-Beiträge bei der IV-Rentenerhöhung (Forde-

rung nach einem neuen Art. 32ter IVV)

AGILE.ch, IH und die obengenannten Organisationen der privaten Behindertenhilfe bzw. weiteren interessierten Organisationen, die sich den Ausführungen von AGILE.ch und IH angeschlossen haben, GPS und Travail.Suisse weisen darauf hin, dass Bezügerinnen und Bezüger einer Teilinvalidenrente, die teilerwerbstätig bleiben, weiterhin AHV/IV-Beiträge zu entrichten haben. Diese weiterhin geleisteten Beiträge seien bei einer späteren Verschlechterung des