Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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Gesundheitszustandes und Erhöhung der IV-Rente aber nicht rentenwirksam. Als Berechnungsgrundlage für die IV- Rente gelte in einem solchen Fall nur das bei Eintritt der Teilinvalidität massgebende durchschnittliche Erwerbseinkommen.

Sie beantragen deshalb eine zusätzliche Verordnungsbestimmung in dem Sinn, dass die eingezahlten AHV/IV-Beiträge bei einer IV-Rentenerhöhung rentenwirksam werden, sofern dies für die Versicherten vorteilhafter ist.