Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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3.6 Stellungnahmen zu Themenblock 6: Fallführung
3.6.1 Im Allgemeinen
Grundsätzlich erfährt die Fallführung eine hohe Zustimmung bei den Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser: Eine einheitliche und durchgehende Fallführung über den gesamten IV-Prozess hinweg wird als zielführend erachtet. Ebenso wird begrüsst, dass der rehabilitative und eingliederungsorientierte Bedarf sowie die gesundheitliche Situation im Fokus stehen und dass das Vorgehen auf die Ressourcen und Einschränkungen der versicherten Person abgestimmt wird. Positiv wird ausserdem vermerkt (Physioswiss und Weitere), dass das Zusammenspiel der verschiedenen medizinischen und beruflichen Massnahmen mit allen involvierten Leistungserbringern sorgfältig koordiniert und aufeinander abgestimmt werden soll.
Kritisch äussern sich einige Kantone und die IVSK, die im Verordnungsartikel festhalten wollen, dass die versicherten Personen keinen Rechtsanspruch auf eine Fallführung erheben können. Zudem möchten sie Teile des Verordnungsartikels auf Stufe Weisung verschieben. Dem gegenüber stehen Forderungen von Organisationen der privaten Behindertenorganisationen und weiteren interessierten Kreisen, die präzisierende Angaben zur Fallführung auf Verordnungsstufe wünschen.
3.6.2 Thema im Einzelnen
Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e-fter E-IVV (aufgehoben)
Insgesamt gingen 3 Stellungnahmen ein.
BE und der SVV machen auf eine Inkongruenz zwischen dem Verordnungstext und dem erläuternden Bericht aufmerksam und fordern eine Korrektur.
ZH schlägt ein dynamisches Ressourcenmodell für die bei den IV-Stellen verfügbaren Mittel für die Fallführung vor.
Artikel 41a E-IVV Fallführung
Insgesamt haben 51 Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser eine Stellungnahme eingereicht.
Die Grundidee der Fallführung wird von allen Stellungnahmen begrüsst:
AGPP fordert beispielsweise, dass im Sinne einer objektiven Fallführung die fallführende Person nicht von finanziellen Interessen der Versicherung geleitet wird. Zielvorgaben finanzieller Art oder die Vorgabe einer Rentenquote für die IV-Stellen und damit indirekt für die Fallführenden seien abzulehnen. Ferner wird beanstandet, dass es unklar bleibt, welche beruflichen Qualifikationen zur Ausübung der Verantwortlichkeit in der Fallführung vorgesehen sind. Es wird befürchtet, dass es an ausreichend ausgebildetem Personal mangelt, das diese anspruchsvolle Aufgabe erfüllen kann. Die Kosek fordert eine gezielte Sensibilisierung der IV-Stellen und Fallführungsverantwortlichen für die spezifische Situation von Personen mit seltenen Krankheiten.
GL, GR, JU, NE, OW, SH, SZ, VS und die IVSK fordern einen neuen Absatz mit folgendem Inhalt: «Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Fallführung.»
Absatz 2: GL, GR, JU, NE, OW, SH, SZ, VS und die IVSK fordern die ersatzlose Streichung der Bestandteile der Fallführung, d.h. von Bestandesaufnahme, Planung, Bergleitung und Überwachung sowie Koordination. Die Rechtsberatungsstelle UP, die AGPP, die ZGPP und die FMPP fordern die Aufnahme eines zusätzlichen Punktes: «Die Versicherten werden regelmässig über den Stand und den Fortschritt der Fallbearbeitung informiert, mindestens alle drei Monate».
Absatz 3: Die Rechtsberatungsstelle UP, die AGPP, die ZGPP und die FMPP fordern die folgende Ergänzung: «[…] und streben eine konsensorientierte Fallführung mit der versicherten