Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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Person und deren BehandlerInnen an. Sie fördern die gemeinsame Besprechung und Festlegung des Verfahrens und seiner Ergebnisse, insbesondere bei Verfahrensschritten von erheblicher Bedeutung und bei der Abklärung der beruflichen Leistungsfähigkeit». Physiotherapia Paediatrica und Physioswiss fordern eine Präzisierung der Ausdrücke «zwischen verschiedenen Akteuren» und «alle Akteure» im erläuternden Bericht.
Übernahme von Artikel 41a E-IVV in ATSV: Die DJS schlagen vor, die Fallführung in die ATSV zu integrieren, Artikel 41a E-IVV zu streichen und folgende Änderung vorzunehmen: «Übernahme von Art. 41a eIVV Abs. 1-3 und 5 mit Ausweitung auf sämtliche Versicherungsträger. Ergänzung Abs. 1: Sie führen die Fälle dialog- und kooperationsorientiert unter Einbezug und Mitwirkung der versicherten Person, deren behandelnden Fachleuten, Fachpersonal der beruflichen Eingliederung und weiteren Interessierten. Sie fördern die gemeinsame Besprechung und Festlegung des Verfahrens und seiner Ergebnisse, insbesondere bei Verfahrensschritten von erheblicher Bedeutung und bei der Abklärung der beruflichen Leistungsfähigkeit».