Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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seien Mehrfachbeschäftigungen und die Bildung von Verbünden unter den Gutachterstellen zu verhindern und der Empfehlung E5 aus dem Expertenbericht Beachtung zu schenken. Die organisatorische und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachterstellen sei zu kontrollieren und Transparenz bezüglich der für sie arbeitenden Gutachterinnen und Gutachter mittels Angaben über die Person, welche die Gutachten koordiniert, sicherzustellen. Einige kritische Stimmen, insbesondere die SPS, sehen die vorgesehenen Regelungen in diesem Sinne lediglich als einen ersten Schritt in die richtige Richtung. Die Behindertenorganisationen indessen vermissen, das konsequente Angehen der im Expertenbericht genannten, sowohl der Öffentlichkeit als auch dem BSV bekannten Problematik der «schwarzen Schafe» unter den Gutachterinnen undGutachtern sowie Gutachterstellen. Stellvertretend für eine Vielzahl weiterer Behindertenorganisationen hält IH fest: «Diese Sachverständigen müssen aus unserer Sicht konsequent überprüft und gegebenenfalls von der Gutachtertätigkeit für die IV ausgeschlossen werden.»
3.7.2 Themen im Einzelnen
Öffentliche Liste über die beauftragten Sachverständigen (Art. 41b E-IVV)
Zum Führen einer öffentlichen Liste über die beauftragten Sachverständigen sind insgesamt 77 Stellungnahmen eingegangen. Klare Regelungen in diesem Bereich werden im Grundsatz von allen Stellungnehmenden begrüsst. Die zahlreichen Rückmeldungen beinhalten verschiedenste ergänzende Überlegungen und Vorschläge zu den einzelnen Punkten, die mit der Verordnungsbestimmung geregelt werden sollen.
Teilweise wird das Anliegen vorgebracht, die Regelungen in Artikel 41 b Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 und 4 E-IVV gänzlich zu streichen: AG und FR sowie Cemed sprechen sich für die Streichung der Erfassung der Anzahl Gutachten, die gemäss Ziffer 3 Gegenstand eines gerichtlichen Entscheids waren aus, da Aufwand und Nutzen dieser Erfassung nicht im Einklang stehen würden. Die Angabe der Gesamtvergütung gemäss Ziffer 4 wird von den dazu Stellungnehmenden, wie den meisten Kantonen, der IVSK und diversen Fachverbänden aus unterschiedlichen Gründen (gesetzliche Grundlage fehlt; Eingriff in die persönlichen Rechte der Sachverständigen; kein zusätzlicher Nutzen für die Beurteilung der Qualität der Gutachten noch deren Vergabe; aus administrativen Gründen, da die IV-Stellen, die die Liste führen, nicht über diese Informationen verfügen) nahezu einhellig zur Streichung empfohlen.
VD und AG verweisen auf den mit der Erhebung der Daten verbundenen Aufwand für die IV-Stellen. AG fordert daher die klare Definition der Daten, inkl. Verwendungszweck und der damit adressierten Wirkung, sowie die Schaffung einer digitalen Lösung.
Mit der Liste auszuweisende Angaben (Art. 41b Abs. 1 E-IVV)
Die Rechtsberatung UP regt bezüglich der Angaben unter Artikel 41b Absatz 1 Buchstabe b E-IVV an, dass für jede Gutachterstelle zusätzlich auch die beschäftigten Sachverständigen und deren Fachdisziplin aufzuführen seien. Es müsse nachvollziehbar sein, welche Expertin oder Experte wie viele der mono-, bi- und polydisziplinären Gutachten für welche Gutachterstelle verfassen.
Gemäss AG ist der Zeitpunkt der Erfassung gemäss Artikel 41b Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 E-IVV zu präzisieren, beispielsweise bei Vergabe des Auftrags versus bei Eingang des in Auftrag gegebenen Gutachtens. AG weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass lediglich dann ein Bezug zur sachverständigen Person oder zur Gutachterstelle bestehen würde, wenn die Erfassung beim Eingang des Gutachtens erfolgen würde. LU möchte an dieser Stelle den Begriff «Anzahl Gutachten» präzisiert haben, etwa ob dabei auch Gutachten, auf die nicht abgestellt wurde oder Verlaufsgutachten gemeint seien. Gemäss SVNP und FSP sei bei den mono- und bidisziplinären Gutachten eine stichwortartige Begründung zu Wahl des Sachverständigen anzugeben.