Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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Diverse Rückmeldungen gab es zur Angabe der attestierten Arbeitsunfähigkeiten (AUF) gemäss Artikel 41b Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 E-IVV. Gemäss GL, GR, OW, TG, AG, NE und der IVSK ist die attestierte AUF im Aufgabenbereich wenig aussagekräftig, da diesbezüglich die Abklärungen vor Ort massgebend seien. Für AG wäre zu präzisieren, ob es um die attestierte AUF pro Fachspezialistin resp. Fachspezialist oder pro Gutachterstelle geht. In diesem Zusammenhang regt auch GE an zu klären, ob bei polydisziplinären Gutachten die Gutachten der einzelnen Sachverständigen als Einzelgutachten verstanden werden, wenn das Gesamtgutachten bereits bei der Anzahl der der Gutachterstelle erteilten Mandate berücksichtigt worden ist. LU würde eher von der Arbeitsfähigkeit als von der Arbeitsunfähigkeit sprechen. Für FR und SZ wie auch für CEML ist die attestierte AUF weder zur Sicherung der Qualität eines Gutachtens noch hinsichtlich einer Aussage zur Fallkomplexität relevant. Die Rechtsberatung UP bemerkt, dass neben den quantitativen keine qualitativen Aspekte der Einschränkungen erfasst würden.

Gemäss SVNP und FSP sollte berücksichtigt werden, dass es Fälle geben kann, in denen die AUF aufgrund der Befundlage nicht attestierbar ist. Die FSP verweist dabei zudem auf die für Neuropsychologinnen und Neuropsychologen häufig bereits vorselektionierten Gutachtensaufträge im Bereich Beschwerdenvalidierung, die dazu führen könnten, dass sie in der Statistik «speziell negativ auffallen».

Auch zur Angabe der Anzahl Gutachten, die gemäss Artikel 41b Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 E-IVV Gegenstand eines rechtskräftigen Gerichtsentscheids waren, gibt es ergänzende Vorschläge: SVNP und FSP regen beispielsweise an, es sei anzugeben, aus welchem Grund das Gutachten Gegenstand eines Verfahrens war, etwa ob dieses von einem Gericht beauftragt wurde oder ob das Gutachten selbst aufgrund seiner strittigen Qualität Gegenstand des Verfahrens war.

Für Travail.Suisse, IH, cerebral, Pro Infirmis, pro audito, procap und weitere Organisationen der privaten Behindertenhilfe ist der Zeitpunkt, in welchem ein solches Gutachten zu zählen ist, unklar, beispielsweise ob es dabei um das Datum des Gutachtens oder der angefochtenen Verfügung oder des Urteils geht. Gemäss LU ist «für die Beweiskraft eines Gutachtens nicht der Zeitpunkt der Erstellung, sondern der Zeitpunkt des Verfügungserlasses, vorbehältlich des Novenrechts, massgebend». So könne einem bei Erstellung schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten die Beweiskraft aufgrund der zeitlichen Latenz bzw. nachträglich eingegangenen medizinischen Unterlagen abgesprochen werden. Da der Aufwand für diese Erfassung nicht dem Nutzen bezüglich Qualitätsbeurteilung des Gutachtens entspreche, sind AG und FR sowie Cemed dafür, die Ziffer 3 zu streichen.

Die Angabe der Gesamtvergütung gemäss Artikel 41b Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 4 E-IVV wird nahezu einhellig zur Streichung empfohlen, so beispielsweise von GL, LU, FR, JU, SZ, GR, TI, OW, TG, NE und VS sowie der IVSK, welche ausführt: «Aufgrund des automatisierten Zahlungsprozesses sind diese Daten auch nicht bei den IV-Stellen vorhanden, sondern bei der ZAS». AG befürchtet, dass die «günstigeren» Gutachterinnen und Gutachter höhere Vergütungen geltend machen könnten, was zu einer Kostensteigerung führe. Cemed ist der Auffassung, es sei dafür keine Rechtsgrundlage vorhanden. Dies sehen auch SVNP, SIM, FSP und MEDAS Verband so und befürchten eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. «Eine derartige Veröffentlichung kann nicht im öffentlichen Interesse liegen, da es wiederum Nährboden für nicht sachgerechte Diskussionen bietet», so der MEDAS-Verband. Der Rückschluss von der Gesamtvergütung auf Gefälligkeitsgutachten oder wirtschaftliche Abhängigkeit dürfe kein unreflektierter Automatismus werden. Gemäss CEML würde auch die Arbeit anderer Partnerinnen und Partner der IV nicht an ihren Honoraren gemessen, z.B. behandelnde Ärztinnen und Ärzte, die unabhängig von der Qualität der von ihnen gelieferten Arztberichte ihre Vergütung erhalten. Die begutachtenden Sachverständigen würden sich mit der Veröffentlichung dieser Daten in der Verantwortung einer ganzen Verwaltung wiederfinden.