Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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Erfassung nach Kalenderjahr (Art. 41b Abs. 2 E-IVV)

AG weist darauf hin, dass bei einer grossen Anzahl von Gutachten der Gutachtensauftrag und der Eingang des Gutachtens bei der IV-Stelle nicht im gleichen Kalenderjahr erfolgen, so dass kein Bezug der entsprechenden Daten zueinander bestehe. Gleiches betreffe auch die Gutachten, die Gegenstand eines rechtskräftigen Entscheids waren.

Veröffentlichung einer gesamtschweizerischen Übersicht (Art. 41b Abs. 3 E-IVV)

LU ist der Meinung, das BSV solle die Liste zentral und einheitlich führen. Gemäss Organisationen der privaten Behindertenhilfe, wie IH, Muskelkrank, insieme, cerebral, CAB, debra, procap, Lungenliga, avanti donne, SZBLIND, Schweiz. Blindenbd, Sonos, Aids-Hilfe sollte die Liste vierteljährlich aktualisiert werden.

SIM, SVV, SVNP, FSP und MEDAS Verband schlagen vor, dass das BSV eine gesamtschweizerische Übersicht gestützt auf die Listen der IV-Stellen zuhanden der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung erstellen soll. Die Kommission würde die Daten mittels Analyse aufbereiten, anschliessend dazu einen Bericht veröffentlichen und damit die Liste zur Veröffentlichung durch die IVST und durch das BSV freigeben (vgl. nachfolgend, unter Art. 7n Abs. 1 E-ATSV). Eine direkte Veröffentlichung der Listen berge die Gefahr einer wenig sachgerechten Diskussion und damit allenfalls einer Polarisierung.

Zufallsprinzip für bidisziplinäre Gutachten (Art. 72bis Abs. 1 E-IVV)

Zur Einführung der Vergabe bidisziplinärer Gutachten mittels Zufallsprinzip sind insgesamt 74 Stellungnahmen eingegangen. Mehrheitlich wird die Zufallsvergabe auch von bidisziplinären Gutachten begrüsst, insbesondere seitens eines Teils der Kantone, der IVSK und der überwiegenden Anzahl der Behindertenorganisationen. Diese zustimmenden Rückmeldungen werden von verschiedensten ergänzenden Vorschlägen begleitet.

Verschiedene Versicherungsinstitutionen und weitere interessierte Organisationen, wie die SIM, der MEDAS-Verband, die Suva und die FMPP, stehen dem Anliegen eher ablehnend gegenüber und fordern, das jetzige Vorgehen beizubehalten.

Zustimmung mit ergänzenden Vorschlägen

LU, OW, GL, GR, TG, TI, VS, NE und die IVSK begrüssen die Einführung des Zufallsprinzips bei bidisziplinären Gutachten, jedoch grösstenteils mit dem Vorbehalt, dabei die regionale Verteilungsregelung beizubehalten. AG schlägt vor, dass im bidisziplinären Bereich in Zukunft auch Gutachtertandems, und nicht ausschliesslich Gutachterstellen, zugelassen sein sollten. Dies wäre auch für Behindertenorganisationen wie etwa IH, NOVEOS, Pro Infirmis und Pro Mente Sana wünschenswert.

GE befürchtet mindestens in der Einführungphase eine Überlastung der Gutachterstellen. Die IVSK regt daher eine Übergangsphase bei der Umsetzung an, da die Weiterentwicklung der SuisseMED@P-Plattform eine gewisse Zeit benötige.

GPS, SGV, SSV, SGB sowie IH, Pro Infirmis, Fragile Suisse, PMS und zahlreiche weitere Behindertenorganisationen begrüssen die Zufallsvergabe bidisziplinärer Gutachten. Allerdings wird beispielsweise vom SSV, von IH, GELIKO, insieme Schweiz und Procap gefordert, das Zufallsprinzip für alle Gutachtensarten, somit auch für monodisziplinäre Gutachten, einzuführen. Für andere, wie etwa für NOVEOS, Pro Infirmis und PMS wäre es wünschenswert, wenn die Zufallsvergabe für bidisziplinäre und polydisziplinäre Gutachten auf alle Sozialversicherungsbereiche ausgedehnt werden würde. Letzteres unterstützt u.a. auch der SGV. IH - stellvertretend für viele andere Behindertenorganisationen – schreibt darüber hinaus: «Mehrfachbeschäftigungen und die Bildung von Verbünden unter den Gutachterstellen sind zu verhindern und die Empfehlungen E5 aus dem Expertenbericht sind konsequent umzusetzen». Weiter sei die organisatorische und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachterstellen zu kontrollieren und Transparenz bezüglich der für sie arbeitenden Gutachterinnen und Gutachter mittels Angaben über die Person, welche die Gutachten koordiniert, sicherzustellen.