Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 61Fedlex · Ergebnisbericht

Gründe für die Beibehaltung des Status Quo

SZ, SH, NW sprechen sich für die Beibehaltung des bisherigen Vorgehens aus. FMPP, ZGPP, AGPP und Dr. Begle halten fest: «Eine Zufallsvergabe, auch bei bidisziplinären Gutachten, kann eine tendenziöse Vergabe von Gutachten durch die IV-Stellen verhindern. Die Zufallsvergabe entspricht aber keiner wirksamen Antwort auf Gutachten mit inhaltlichen Mängeln. Es darf nicht sein, dass Versicherungsnehmer durch ein lotterieähnliches Zufallsprinzip von einem mangelhaften Gutachten betroffen werden. Ein Einigungsverfahren ist daher der Zufallsvergabe vorzuziehen». Für die Sicherstellung genügender Qualität und Tiefe sei ausserdem eine aufwandsgemässe Vergütung vorzusehen.

SIM und MEDAS Verband, wie etwa auch SVNP und FSP bringen eine Anzahl von Argumenten vor, die für die Beibehaltung der heutigen Vergabepraxis sprechen. Unter anderem sehen sie die Gefahr der Reduktion der Anzahl verfügbarer Sachverständiger, nachdem es bereits heute an Begutachtenden bestimmter Fachdisziplinen mangle. Dies dürfte sich in Zukunft verstärken, wenn sich Sachverständige aus diversen Gründen nicht an ein Institut binden möchten. Eine Limitierung auf Sachverständige, die für eine Gutachterstelle tätig sind, würde ausserdem die Gefahr der «Gleichschaltung» bergen und gefährde den Anspruch, dass Gutachterinnen und Gutachter möglichst auch in der Patientenversorgung tätig sind. Die Vergabe an Sachverständige mit spezifischen Kenntnissen für die jeweilige fallspezifische Fragestellung wird durch das Zufallsprinzip verhindert. Die anderen vorgesehenen Massnahmen, die die Transparenz und Qualität erhöhen sollen, seien daher deutlich sinnvoller als die Zufallsvergabe bidiszplinärer Gutachten. Gemäss der Suva wäre eine Zufallsvergabe im Bereich der UV nicht sinnvoll, da üblicherweise Fachärztinnen und Fachärzte involviert seien, die je nach Verletzungsart spezifische Kenntnisse aufweisen müssen.

Einigungsversuch (Art. 7j E-ATSV)

Insgesamt gingen 75 Stellungnahmen zum Einigungsversuch bei der Wahl von Sachverständigen ein. Für die meisten Vernehmlassungsteilnehmenden ist der Vorschlag, den Einigungsversuch erst zum Zuge kommen zu lassen, wenn ein Ausstandsgrund vorliegt, nicht akzeptabel.

ZH, UR und BS beanstanden die Art und Weise, wie das Einigungsverfahren in der Verordnung geregelt ist. Für OW, GL, GR, VS, NE, TG und JU ist der Wortlaut in Absatz 1 nicht eindeutig, weshalb sie eine Klarstellung verlangen. ZH und BS fordern, dass das im Expertenbericht festgehaltene Verfahren übernommen wird. Für SZ ist davon auszugehen, dass Einigungsversuche restriktiver gehandhabt werden.

Die GPS und Organisationen der privaten Behindertenhilfe wie graap, hiki, agile, IH, Pro Infirmis, pro audito, insieme Schweiz, PMS, aber unter anderem auch die FMPP, ZGPP, AGPP und Dr. Begle fordern, dass bei der Wahl einer oder eines Sachverständigen das im Expertenbericht empfohlene Verfahren übernommen wird. Sie verlangen insbesondere, dass die oder der Sachverständige anhand einer Vereinbarung zwischen den Parteien bezeichnet wird. Komme zwischen der versicherten Person und der Durchführungsstelle keine Einigung zustande, sei ein gemeinsames Gutachten von zwei Sachverständigen zu erstellen. Procap schlägt ein ähnliches Verfahren vor, ist jedoch der Ansicht, dass die Durchführungsstelle in Fällen, in denen keine Einigung zustande kommt, die oder den Sachverständigen auswählen und der versicherten Person die Möglichkeit geben soll, Ablehnungsgründe geltend zu machen. Rechtsberatung UP schlägt hingegen vor, das Gutachten nach dem Zufallsprinzip zu vergeben, wenn im Vorfeld keine Einigung erzielt werden kann.

FSP, SVNP, SVV, OG SH, Suva und SIM schlagen eine Umformulierung von Absatz 1 vor und sprechen sich für einen Einigungsversuch aus, wenn die Einwände der versicherten Person keinen Ausstand begründen. Die IVSK schlägt ein solches Verfahren vor, wenn die versicherte Person die Ernennung der oder des Sachverständigen ablehnt.