Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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Tonaufnahme des Interviews (Art. 7k E-ATSV)
Insgesamt 87 Stellungnahmen gingen zur Bestimmung ein, die die Einzelheiten der Tonaufnahmen bei Interviews im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen regelt. Die meisten Teilnehmenden begrüssten dieses neue Instrument, mit dem die Transparenz von Gutachten erhöht werden soll. In Bezug auf die Umsetzung herrschte jedoch keine Einigkeit.
UR, SZ, OW, GL, SH, GR, TG, NE sowie FMH, FSP, SVNP, Suva, SVV, SIM, IVSK, OG SH, MEDAS Verband und die Gutachterstelle SMAB verlangen, dass der Begriff «Interview» in der Verordnung zu präzisieren sei.
Die Organisationen der privaten Behindertenhilfe wie IH, pro audito, AGILE.ch, Pro Infirmis sowie Travail.Suisse schlagen vor, dass Versicherte bei Interviews mit Übersetzung in Gebärdensprache eine Video- anstelle einer Audioaufzeichnung verlangen können.
Informieren der versicherten Person (Art. 7k Abs. 1 E-ATSV)
Die Organisationen der privaten Behindertenhilfe wie IH, Pro Infirmis und Procap sowie SPI-TEX schlagen vor, die Versicherten nicht nur darüber zu informieren, dass die Gespräche aufgezeichnet werden und dass sie auf die Tonaufnahme verzichten können, sondern auch über den Zweck und die mögliche Verwendung dieser Aufnahmen.
Verzicht (Art. 7k Abs. 2 E-ATSV)
Der Entwurf sieht vor, dass die versicherte Person ihre Entscheidung, auf eine Tonaufnahme zu verzichten, dem Versicherer oder im Rahmen des Interviews direkt der beziehungsweise dem Sachverständigen mitteilen kann. SZ, OW, GL, SH, GR, TG, VS, NE, IVSK, MEDAS Verband sowie die Gutachterstellen CEMEDEX und SMAB sind der Ansicht, dass der Verzicht einzig dem Versicherer mitgeteilt werden kann. Sie befürchten insbesondere, dass die oder der Sachverständige die versicherte Person beeinflusst oder unter Druck setzt und dass das Vertrauensverhältnis zwischen Ärztin bzw. Arzt und Patientin bzw. Patient beeinträchtigt werden könnte. Aus den gleichen Gründen verlangen die Organisationen der privaten Behindertenhilfe wie IH, Procap und hiki die Möglichkeit zu streichen, der oder dem Sachverständigen den Verzicht kurz vor oder kurz nach dem Gespräch mitzuteilen. Gemäss FMH, FSP, SVNP und SIM ist abzulehnen, dass der oder die medizinische Sachverständige eine Verfahrensvollzugsaufgabe übernimmt. Rechtsberatung UP schlägt stattdessen vor, dass alle Interviews aufgezeichnet werden und dass die versicherte Person die Möglichkeit erhält, zu entscheiden, ob die Tonaufnahme im Laufe des Verfahrens verwendet werden soll.
Für die Suva erscheint es als sachgerecht, den Verzicht auf die Aufnahme auch während des Interviews erklären zu können. Die Gutachterstelle CEML schlägt vor, der versicherten Person mehr Zeit einzuräumen, um sich der Tragweite der Tonaufnahme bewusst zu werden. Cemed spricht sich dafür aus, den versicherten Personen die Möglichkeit einzuräumen, Teile des Interviews nicht aufzuzeichnen, wenn sie dies wünschen.
Die Organisationen der privaten Behindertenhilfe wie IH, pro audito, AGILE.ch, Pro Infirmis sowie Travail.Suisse nehmen zur Verordnungsbestimmung wie folgt Stellung: «Ein Verzicht auf die Tonaufnahme kann auch unmittelbar nach dem Interview bei der oder dem Sachverständigen erfolgen. In diesem Fall darf die Tonaufnahme solange nicht gelöscht oder an den Versicherungsträger weitergeleitet werden, bis die versicherte Person ihren Verzicht gegenüber dem Versicherungsträger schriftlich bestätigt hat. Unmittelbar vor der Untersuchung ist ein Verzicht auf die Tonaufnahme nicht zulässig.»
Nach Meinung des SVV muss es im Sinne der Rechtssicherheit und der Praktikabilität klare Verfahrensregeln geben, die nicht kurz vor oder nach der Begutachtung geändert werden können. So sollen Versicherte dem Sozialversicherer den Verzicht auf die Tonaufnahme vor dem Interview mitteilen müssen.
Mehrere Kantone (SZ, OW, NW, GR, TG, VS, NE) sowie die IVSK beantragen, ein einheitliches Formular für die Verzichtserklärung einzusetzen.