Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten

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Eigene Entwicklungen, an denen der Bund die Rechte besitze, sollten wo sinnvoll als Open Source Software freigegeben werden, damit andere Behörden die Software einsetzen könnten und man sich die Weiterentwicklungskosten teilen könne.

Zu lit. a: «Offenlegen» des Quellcodes sei zu eng, denn das «Zielpublikum» der Offenlegung sei so nicht definiert. «Veröffentlichen» stelle daher klar, dass der Quellcode der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden könne.

Zu lit. b: Im Grundsatz sei von einem Interesse der Öffentlichkeit und der Verwaltung auszugehen; ob ein solches bestehe, könne zudem oft erst anhand des veröffentlichten Codes überhaupt eruiert werden. Damit sei Absatz 1 Buchstabe b zu streichen.

Zu lit. c: Ausnahmen von diesem Prinzip könnten durch das zuständige Departement zugelassen werden, wenn das Amtsgeheimnis, die nationale Sicherheit oder andere legitime übergeordnete Faktoren dies nötig machten.

Die Piratenpartei fordert in Absatz 1 eine «Muss»-Formulierung und unterbreitet folgenden Vorschlag:

«1 Die diesem Gesetz unterstehenden Behörden stellen Software, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben entwickeln oder entwickeln lassen, Interessentinnen und Interessenten unter den folgenden Voraussetzungen gebührenfrei zur Verfügung: ..»

Für eine bessere Kollaboration sollte gemäss dem CCC-CH in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 festgehalten werden, dass der Quellcode in einem Revision-Control-System (RCS) so offengelegt werde - z. B. mit folgender Änderung:

«1. sie legen den Quellcode in einem System offen, das die Versionskontrolle und die Mitarbeit durch Dritte erlaubt,»

Der Verein eGov-Schweiz beantragt, in der Rechtsgrundlage explizit festzuhalten, dass der Bund die Rechte an der Lösung haben müsse, um eine Open Source-Lizenz zu ermöglichen. Damit komme auch zum Ausdruck, dass dieser Aspekt eine strategische Frage sei, die jeweils schon vor der Ausschreibung geklärt werden müsse.

In Anbetracht der Wichtigkeit, dass Open Source nicht in anderen Bereichen verwendet werde als denen, für die es vorgesehen sei, schlägt der Kt. TI vor, einen neuen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut hinzuzufügen:

«Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn berechtigte Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verteidigung und der nationalen Sicherheit sowie der Wahlberatung vorliegen».

Die KdK und der Kt. LU schlagen vor, zu prüfen, ob in Artikel 10 Absatz 2 zusätzlich auch festgelegt werden sollte, dass als anwendbares Recht das schweizerische Recht und als Gerichtsstand Schweizer Gerichte anzustreben seien. Damit solle vermieden werden,

dass sich die öffentliche Verwaltung (so auch betroffene Kantone) mit ausländischem Recht auseinanderzusetzen habe, was sehr aufwändig sein könne.

CH Open wendet zu Absatz 2 ein, dass die Rechtstexte der entsprechenden Lizenzen nicht durch die Lizenzgeber angepasst werden dürften; dies wäre aus Gründen der Rechtssicherheit auch heikel. Der aktuelle Entwurfstext von Absatz 2 könnte so verstanden werden und sei dementsprechend anzupassen. Open Source Software werde mit grosser Regelmässigkeit international genutzt. Nationale Lizenzen hätten sich daher nie durchgesetzt. Der Verweis auf nicht international anerkannte, aber «verbreitete» Lizenzen sei damit zu streichen. Befürchtungen zu Haftungsrisiken im Kontext von Open Source Software hätten sich bisher regelmässig als übertrieben herausgestellt. Hintergrund sei, dass die gängigen OSS-Lizenzen die Haftung bereits heute regelmässig ausschliessen würden, soweit dies gesetzlich möglich sei. Dennoch sei es sinnvoll zu statuieren, dass für die Lizenzierung von Software nur Lizenzen genutzt werden dürften, die die Haftung ausschliessen würden. In der Praxis beziehe sich der Haftungsausschluss in OSS-Lizenzen regelmässig nicht nur auf vertragliche Haftung, unabhängig vom Rechtsgrund auf jegliche Haftung, soweit der Ausschluss rechtlich zulässig sei. Die Beschränkung auf vertragliche Haftung sei damit zu streichen. Entsprechend wäre Absatz 2 wie folgt zu fassen: