Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/8: Pa.Iv. Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen · 20 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen:

Weitere Bemerkungen

Der Kanton LU verlangt eine längere Speicherdauer als 12 Monate. Zudem sollen die elektronischen Datenträger mehrmals ausgewertet werden können.

Der Kanton LU verlangt die Einführung strafrechtlicher Sanktionen bei Nichtmitwirkung der betroffenen Personen bei der Auswertung von elektronischen Datenträgern. Der Kanton ZG beantragt, dass Artikel 8 Absatz 1 Buchstage g und Artikel 47 Absatz 2 E-AsylG dahingehend zu ergänzen seien, dass die Mitarbeiter des SEM die betroffenen Personen über allfällige strafrechtliche Konsequenzen der Herausgabe von elektronischen Datenträgern orientieren müssen, damit die entsprechenden Daten in einem Strafverfahren nicht einem allfälligen Verwertungsverbot unterliegen.

Ablehnung

Der Kanton NE lehnt die Vorlage grundsätzlich ab. Er begründet dies damit, dass er den Eingriff in die Privatsphäre, als unverhältnismässig erachtet; dies insbesondere, weil ein Grossteil der Daten für das Asylverfahren nicht relevant sei. Er bezweifelt zudem, dass die vorgeschlagenen Massnahmen zu Einsparungen führen werden. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen werden im Vergleich zu den entsprechenden Auswertungsmassnahmen im Strafrechtsbereich als ungenügend erachtet; im Straf-, bzw. Strafprozessrecht werde die Durchsuchung von Mobiltelefonen usw. wesentlich strikter geregelt.