Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/8: Pa.Iv. Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen · 20 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen:

3. Wesentliche Ergebnisse

3.1 Kantone

Zustimmung Die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG,

TI, UR, VD (Vorbehalt zur Auswertung im Asylverfahren), VS, ZG und ZH sind grundsätzlich mit der Vorlage einverstanden.

Bemerkungen zum zwangsweisen Entzug der elektronischen Datenträger

Die Kantone AI, OW, SZ, TI und ZH fordern, dass die Möglichkeit vorgesehen werden soll, dass das SEM, bzw. die Kantone, den Asylsuchenden die elektronischen Datenträger zur Identitätsabklärung zwangsweise entziehen können. Der Kanton ZH führt diesbezüglich aus, dass die neue Bestimmung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. g E-AsylG) ohne die Möglichkeit, elektronische Datenträger auch zwangsweise abnehmen zu können, weitgehend wirkungslos bleiben werde. Nach der Auffassung der Kantone OW, SZ und TI soll insbesondere im Bereich des Wegweisungsvollzugs ein zwangsweiser Entzug vorgesehen werden. Der Kanton OW begründet diese Forderung damit, dass im Rahmen des Wegweisungsvollzugs kein Anreiz für die betroffene Person mehr zur Mitwirkung bestehe. Eine gegenteilige Auffassung vertreten die Kantone AG und GR. Der Kanton AG möchte, dass eine Regelung im AsylG aufgenommen wird, wonach kein Zwang zur Aushändigung von Datenträgern angewendet wird. Der Kanton GR äussert grosse Bedenken gegenüber weiteren Eingriffen in die Privatsphäre von Asylsuchenden, wie einer Abnahme mobiler Datenträger gegen den Willen der Betroffenen. Der Kanton LU begrüsst, dass eine Weigerung zur Mitwirkung im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung im Asylverfahren berücksichtigt werden soll. Er regt an, dass allenfalls darüber hinaus im Wegweisungsverfahren eine zwangsweise Abnahme der Datenträger vorgesehen werden soll, da die von einem Wegweisungsverfahren betroffenen Personen oftmals mit Angehörigen aus dem Herkunftsstaaten Kontakt aufnehmen würden, woraus einige Schlüsse gezogen werden könnten.

Bemerkungen zur Bearbeitung von Personendaten Dritter

Mehrere Kantone haben die Bearbeitung von Personendaten von Drittpersonen thematisiert. Damit sind Personendaten gemeint, die sich auf dem Datenträger der betroffenen asylsuchenden Person befinden, jedoch einer anderen Person zuzuordnen sind. Nach Auffassung des Kantons AG besteht für die Bearbeitung von Personendaten von Dritten keine genügende gesetzliche Grundlage. Die vorgeschlagene Regelung in dieser Form genüge den Voraussetzungen zur Rechtfertigung des vorgesehenen Grundrechtseingriffs nicht, da bereits die Speicherung der Personendaten Dritter wie auch deren sofortige Löschung eine Bearbeitung von Personendaten darstelle. Ausserdem sieht der Kanton AG Regelungsbedarf hinsichtlich von Datenträgern Dritter, die sich im Besitz der asylsuchenden Person befinden. Der Kanton BE und sinngemäss der Kanton OW beantragen ebenfalls, den Umgang mit Daten über die Beziehungen der asylsuchenden Person zu Dritten, ausdrücklich im Gesetz zu regeln. Der Kanton SZ erachtet die Formulierung im erläuternden Bericht «Personendaten von Drittpersonen dürfen nicht ausgewertet werden» als ungenügend. Es soll sichergestellt werden, dass die Personendaten Dritter, welche zur Klärung der Herkunft, der Identität oder des Reisewegs beitragen können, verwendet werden dürfen. Eine entsprechende Regelung beantragt auch der Kanton ZG.