Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/8: Pa.Iv. Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen · 20 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen:
Datenträger nicht unter Zwang erfolge. Die Weigerung, elektronische Datenträger herauszugeben, dürfe nur im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung im Asylverfahren beurteilt werden.
DSB LU und privatim fordern, dass die Datenträger nur vorübergehend auszuhändigen seien. Dies sei in Art. 8 Abs. 1 Bst. g E-AsylG ausdrücklich festzuhalten. Diese Bestimmung sei zudem dahingehend zu präzisieren, dass der asylsuchenden Person zuerst die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Angaben von sich aus zu äussern (ähnlich
EDÖB).
Der EDÖB zweifelt u.a. an der Wirksamkeit der Massnahme in der Praxis, da sich die Asylsuchenden auf den Verlust oder das Fehlen entsprechender Geräte berufen könnten. Er weist auch auf das Spannungsverhältnis zum Strafprozessrecht hin und erachtet es als fraglich, ob die Vorschläge grundrechtskonform umgesetzt werden können.
Bemerkungen zum Monitoring
Privatim fordert, dass die Wirksamkeit der Auswertung elektronischer Datenträger zudem nach einer bestimmten Dauer überprüft werden müsse; diese Pflicht sei ebenfalls im Gesetz festzuhalten (ähnlich EDÖB).
Bemerkungen zum Datenschutz
DSB LU und privatim kritisieren sodann die «Kann-Formulierung» in Artikel 8a Absatz 3 E-AsylG und fordern hier eine verbindliche und einheitliche Regelung, welche den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht. DSB LU fordert, dass die Einzelheiten der Datenspeicherung und der Sicherheitsmassnahmen vom Bundesrat festgelegt werden (Präzisierung von Art. 8a Abs. 5 E-AsylG). Zudem erachtet DSB LU die 12-monatige Aufbewahrungsdauer der gespeicherten Personendaten als unverhältnismässig und zu lange (vgl. Art. 8a Abs. 5 E-AsylG). Die automatische Löschung der Daten solle spätestens 6 Monate nach der Speicherung erfolgen, zumal die meisten Asylverfahren innerhalb von 140 Tagen abgeschlossen sein müssen. Eine Auflistung der erhobenen Personendaten solle auf Gesetzesstufe und nicht erst in der Verordnung durch den Bundesrat erfolgen (vgl. Art. 8a Abs. 5 E-AsylG). DSB LU, EDÖB und privatim fordern die Schaffung einer klaren gesetzlichen Grundlage für die Bearbeitung personenbezogener Daten von Drittpersonen, da solche von der Auswertung ebenfalls betroffen sein könnten (vgl. Art. 8a Abs. 1 E-AsylG)
Ablehnung AICH, AsyLex, AvenirSocial, Caritas, CSP, Digitale Gesellschaft, DJS, HEKS, ODAGE,
SAH, SBAA, SFH, Sosf, SRK, UNHCR und ZiAB lehnen die Vorlage ab.
Bemerkungen zur Verhältnismässigkeit der vorgeschlagenen Massnahme
AICH, AsyLex, AvenirSocial, Caritas, Digitale Gesellschaft, DJS, HEKS, SAH, SBAA,
SFH, Sosf, SRK, UNHCR und ZiAB erachten den Vorschlag als schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Privatsphäre. Ein solcher sei unverhältnismässig (AICH, AsyLex,
AvenirSocial, Caritas, CSP, Digitale Gesellschaft, DJS, HEKS, ODAGE, SAH, SBAA,
SFH, Sosf, SRK, UNHCR und ZiAB) und störe das Vertrauensverhältnis zwischen Asylsuchenden und Behörden (AsyLex und ZiAB, ähnlich CSP und SBAA). Es würden mildere, aber gleich wirksame Mittel bestehen (z.B. eine Lingua Analyse; AsyLex, Caritas, Digitale Gesellschaft, HEKS, ODAGE, SAH, SBAA, SFH und SRK). Es wird befürchtet, dass weniger einschneidende Massnahmen nicht in Betracht gezogen würden, wenn die Datenträger bereits in der Vorbereitungsphase ausgewertet werden dürften (Digitale Gesellschaft, HEKS und SFH). UNHCR fordert, dass sämtliche milderen Massnahmen nach der Anhörung der Schutzsuchenden zwingend ausgeschöpft werden müssen, bevor die mobilen Datenträger überprüft werden (ähnlich auch AsyLex, CSP, Digitale Gesellschaft, HEKS, SFH und