Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/8: Pa.Iv. Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen · 20 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen:
HCR müsse zumindest ein unabhängiges Aufsichtsgremium die Massnahme im Rahmen einer Einzelfallprüfung genehmigen. Die Anordnung der Massnahme müsse als anfechtbarer Zwischenentscheid ausgestaltet werden (UNHCR).
AsyLex wünscht eine analoge Anwendung von Artikel 46 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0) auf Asylverfahren bezüglich des Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbots von Daten, die im Zusammenhang mit dem Anwaltsgeheimnis stehen. Dieses Siegelungs- bzw. Entsiegelungsverfahren bedürfe zudem einer genauen Regelung. UNHCR weist darauf hin, dass im erläuternden Bericht Angaben dazu fehlen, wie die Asylsuchenden eine Richtigstellung oder Löschung von Daten im Asyldossier verlangen können.
AsyLex stellt fest, dass mit der Datenherausgabe kein Beitrag zur Sicherheit in der Schweiz geleistet werde, da bei der Weiterleitung an die Strafbehörden eine Kollision der Mitwirkungspflicht im AsylG mit dem strafrechtlichen Recht auf Verweigerung der Mitwirkung bei einer allfälligen Selbstbelastung bestehen könnte. Allenfalls würden die Daten aufgrund der fehlenden Einhaltung der strafprozessualen Grundsätze dem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
Weitere Bemerkungen
AsyLex, Caritas, Digitale Gesellschaft, HEKS, SBAA, SFH und SRK halten fest, dass
aufgrund der verfahrensrechtlichen Konsequenzen bei einer Weigerung nicht von einer freiwilligen Aushändigung der mobilen Datenträger ausgegangen werden könne. Des Weiteren sei angesichts der Komplexität der Vorgänge bezüglich der Auswertung der Daten fraglich, ob eine genügende Aufklärung der Asylsuchenden überhaupt möglich sei, damit diese gültig (i.S.v. Art. 4 Abs. 5 DSG) einwilligen könnten (so auch Caritas, Digitale Gesellschaft, HEKS, SFH und SRK). UNHCR empfiehlt die Aufnahme einer umfassenden Informationspflicht der Asylsuchenden in das Gesetz.
AsyLex, Digitale Gesellschaft HEKS, SBAA, SFH und SRK kritisieren, dass der Vorschlag mit der Ausweitung des Zwecks auf die Abklärung des Reisewegs sowie mit der Erweiterung der Mitwirkungspflicht auf das Wegweisungsvollzugsverfahren über die Parlamentarische Initiative hinausgehe.
SAH kritisiert die knappe und einseitige Darstellung im erläuternden Bericht bezüglich der Umsetzung der Massnahme im Ausland (ähnlich AsyLex, Digitale Gesellschaft, HEKS und SFH). Die Digitale Gesellschaft, HEKS und SFH sind zudem der Auffassung, dass die Resultate des Pilotprojektes in Chiasso und Vallorbe nicht genügend transparent aufgezeigt worden seien. Der entsprechende Schlussbericht sei im Internet nicht einsehbar.
AsyLex, Caritas, Digitale Gesellschaft, HEKS, SBAA, SFH und SRK halten fest, dass im
erläuterten Bericht nicht dargestellt werde, wie die Sicherstellung der Nichtauswertung der Daten von Drittpersonen erfolgen solle. Des Weiteren sei fraglich, inwiefern besonders schützenswerte Personendaten (wie z.B. religiöse politische Ansichten oder die Gesundheit, vgl. auch Art. 3 Bst. c DSG) zur Klärung der Identität beitragen sollen. Im Übrigen sei der Umgang mit besonders schützenswerten Daten bei Zufallsfunden nicht geregelt.
Digitale Gesellschaft, HEKS, SAH, SBAA, SFH und SRK erwarten, dass neue datenschutzrechtliche Regelungen vor deren Einführung zwingend durch den EDÖB zu prüfen und gutzuheissen seien.
AsyLex fordert die Ermöglichung der einfachen elektronischen Beweiseingabe durch die Asylsuchenden, da heute oftmals eingereichte Beweise auf USB-Sticks nicht zugelassen würden.