Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/8: Pa.Iv. Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen · 20 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen:
3.4 Weitere interessierte Kreise
Zustimmung
Der SAV und VKM begrüssen die Vorlage, schlagen aber weitergehende Massnahmen vor. Der EDÖB, DSB LU und privatim lehnen die Vorlage nicht ausdrücklich ab, bringen jedoch Bedenken grundsätzlicher Natur vor und sehen Anpassungsbedarf.
Bemerkungen zur zwangsweisen Abnahme von elektronischen Datenträgern
Die VKM fordert, dass elektronische Datenträger auch zwangsweise eingezogen werden können (Ergänzung von Art. 47 E-AsylG). Dies sei gerade im Wegweisungsvollzug wichtig, ansonsten der Vorschlag wirkungslos bleibe. Die zwangsweise Abnahme von elektronischen Datenträgern stelle einen deutlich kleineren Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar und wäre somit verhältnismässiger als die Anordnung freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Massnahmen.
Bemerkungen zum Wegweisungsvollzug und zur Ausweitung des Zwecks der Datenanalyse
Um den Wegweisungsvollzug zu verbessern, sei es gemäss VKM notwendig, dass auch den Kantonen die Kompetenz zustehe, Datenträger einzufordern und auszuwerten (Ergänzung von Art. 70 Abs. 1 AIG). Weiter wirft die VKM die Frage auf, ob der Zweck der Datenanalyse nicht ausgeweitet werden könnte bspw. auf Familienzusammenführungen oder für Hinweise, ob Ausschaffungsgründe vorliegen. Zudem müssten in der Aufzählung der elektronischen Datenträger (vgl. Art. 8a Abs. 2 E-AsylG) auch Daten, welche in einer virtuellen Ebene abgespeichert sind (z.B. Cloud-Lösungen), aufgeführt werden.
Bemerkungen zum Katalog der auszuwertenden elektronischen Datenträger
Die VKM fordert, dass in der Aufzählung der elektronischen Datenträger (vgl. Art. 8a Abs. 2 E-AsylG) auch Daten, welche in einer virtuellen Ebene abgespeichert sind (z.B. Cloud-Lösungen), aufgeführt werden sollten.
Bemerkungen zu den finanziellen Auswirkungen
Im Übrigen weist die VKM darauf hin, dass den Kantonen je nach praktischer Ausgestaltung Aufwendungen und Kosten entstehen können. Dies umso mehr, als den Kantonen weitere Kompetenzen eingeräumt würden. Diese anfallenden Kosten stünden jedoch Einsparungen im Rahmen der vereinfachten Feststellung asylrelevanter Sachverhalte und/oder der Papierbeschaffung gegenüber.
Bemerkungen zur Verfahrensmitwirkung und zum Anwaltsgeheimnis
Der SAV begrüsst das im erläuterten Bericht skizzierte Triage-Verfahren in Bezug auf die relevanten Daten (Art. 8a Abs. 4 E-AsylG), empfiehlt aber, dieses in den Grundzügen im Gesetz festzulegen und dem Bundesrat eine entsprechende Verordnungskompetenz bezüglich der Einzelheiten der Durchsuchung, des elektronischen Datenträgers und der Auswertung einzuräumen. Der Rechtsvertretung soll die Möglichkeit offenstehen, an dieser Triage mitzuwirken und die asylsuchende Person soll berechtigt sein, sich von der Rechtsvertretung begleiten oder vertreten zu lassen (Ergänzung in Art. 8a E-AsylG). Vom Anwaltsgeheimnis erfasste Daten sollen ausgesondert und vom zwischengespeicherten Datensatz gelöscht werden. Die Auswertung der Daten soll nicht durch diejenigen Mitarbeiter des SEM erfolgen, die für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sind.
Bemerkungen zur Verhältnismässigkeit der vorgeschlagenen Massnahme
Im Gegensatz zur VKM machen DSB LU, EDÖB und privatim geltend, dass die Grundrechtskonformität nur gewährt werden könne, wenn die Aushändigung der elektronischen