Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/8: Pa.Iv. Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen · 20 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht

Referenz/Aktenzeichen:

3.3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Zustimmung

Der sgv/usam unterstützt die Vorlage der staatspolitischen Kommission des Nationalrates ausdrücklich. Die vorgeschlagenen Massnahmen könnten eine effiziente Möglichkeit sein, fehlende Angaben über die Identität von Personen rasch in Erfahrung zu bringen.

Ablehnung

Der SGB lehnt die Parlamentarische Initiative sowie die vorgeschlagene Umsetzung ab. Die Überprüfung mobiler Datenträger stelle einen schweren Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre dar. Die vorgeschlagene Umsetzung erfülle weder die Voraussetzungen der genügenden gesetzlichen Grundlage noch sei er hinsichtlich des Kosten- und Nutzungsverhältnisses verhältnismässig. Der Umsetzungsvorschlag gehe mit der Ausdehnung auf den Reiseweg sowie der Mitwirkungspflicht im Wegweisungsvollzug über den Wortlaut der Parlamentarischen Initiative hinaus. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, inwiefern besonders schützenswerte Daten zur Feststellung der Identität, der Nationalität oder des Reiseweges beitragen sollen (vgl. Art. 3 Bst. c DSG). Zusätzlich sei der Umgang mit besonders schützenswerten Daten bei Zufallsfunden nicht hinreichend klar. Die Respektierung des Kerngehalts des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre sei fraglich (Art. 36 Abs. 4 BV). Weiter fehle es an einer gerichtlichen Kontrolle der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit, wie sie bei Personen im Strafverfahren, welche einer schweren Straftat verdächtigt werden, vorausgesetzt sei. Es sei stossend, dass für Asylsuchende nicht mindestens dieselben verfahrensrechtlichen Garantien gelten. Auch könne bezüglich der Aushändigung mobiler Datenträger nicht von Freiwilligkeit gesprochen werden, wenn die Weigerung Sanktionen bis hin zur Ablehnung des Asylgesuches nach sich ziehe. Insgesamt seien die Voraussetzungen für den schweren Grundrechtseingriff nicht erfüllt.