Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/8: Pa.Iv. Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen · 20 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht

Referenz/Aktenzeichen:

Der finanzielle Aufwand sei im Verhältnis zum geringen Nutzen viel zu hoch (AICH, AsyLex,

AvenirSocial, Digitale Gesellschaft, DJS, HEKS, SAH, SBAA, SFH, Sosf und UNHCR).

Dies zeige auch die Erfahrung aus anderen Ländern (z.B. Deutschland).

AvenirSocial, DJS, Sosf und UNHCR (ähnlich CSP) erachten die Massnahme der Auswertung elektronischer Datenträger als nicht geeignet, da die Datenträger in der Praxis vorgängig bearbeitet werden können (z.B. Löschung aller Daten durch Asylsuchende) oder durch verschiedene Personen verwendet werden. Die Digitale Gesellschaft erachtet die vorgeschlagene Massnahme ebenfalls als ungeeignet, da bei einer automatischen Auswertung die Fehlerquote hoch und bei einer manuellen Auswertung der Aufwand hoch seien. AvenirSocial, DJS, HEKS, SFH und Sosf bezweifeln, dass mit der vorgeschlagenen Massnahme das Schlepperwesen bekämpft und Kriegsverbrechen aufgedeckt werden können. Asy-Lex, AvenirSocial, DJS und Sosf kritisieren, dass die Notwendigkeit der Massnahme nicht genügend dargelegt sei. UNHCR empfiehlt entsprechend, die Wirksamkeit der Massnahme nach zwei Jahren zu evaluieren und die Pflicht zur Evaluierung in das Gesetz aufzunehmen.

Bemerkungen zur fehlenden gesetzlichen Grundlage

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende erachten die gesetzliche Grundlage hinsichtlich des Eingriffs in das Grundrecht der Privatsphäre als ungenügend (so u.a. AsyLex, Digitale Gesellschaft, SAH, SBAA, SRK und UNHCR). Wichtige Aspekte, welche gemäss dem Vorschlag auf Verordnungsstufe geregelt werden sollen, würden ein Gesetz im formellen Sinne erfordern. So wird gefordert (insbesondere Digitale Gesellschaft, HEKS, SAH, SFH und SRK ähnlich auch UNHCR), dass u.a. folgende Punkte auf Gesetzesstufe geregelt werden: konkrete Vorgaben zum Ablauf bezüglich Triage der für die Identifikation relevanten Daten; die Frage, wie die Zwischenspeicherung und Auswertung konkret erfolgen sollen; die Definition, welche Daten erhoben werden und auf welche Art und Weise; die Frage, wie der Zugriff sowie die Auswertung konkret erfolgen sollen (Art. 8a Abs. 5 E-AsylG). Zudem sollen die Datenträger eingegrenzt werden (Art. 8a Abs. 2 E-AsylG).

SRK weist darauf hin, dass die gesetzliche Grundlage unzureichend definiert sei, wenn sie «mögliche Datenträger gemäss künftigen technischen Entwicklungen» zulasse (vgl. Regelung in Art. 8a Abs. 2 E-AsylG). AsyLex und sinngemäss UNHCR halten fest, dass es an einer klaren Regelung in Bezug auf den Zeitpunkt und die Dauer der Datenerhebung sowie der Rückgabe der elektronischen Datenträger fehle.

Digitale Gesellschaft, HEKS, SBAA und SFH fordern eine klare gesetzliche Regelung, wonach der Zugriff auf elektronische Datenträger nur als letztes Mittel erfolgen dürfe (vorgeschlagene Regelung in Art. 8 Abs. 1 Bst. g E-AsylG zu unbestimmt) Die Kaskade der vorgängig zu ergreifenden Massnahmen müsse im Gesetz festgelegt werden (Digitale Gesell-

schaft, HEKS und SFH). Digitale Gesellschaft, HEKS und SFH erachten das Kriterium des

«zumutbaren Aufwands» der Behörde bei der Frage, ob mildere Mittel ergriffen werden können, als inadäquat (Art. 8 Abs. 1 Bst. g E-AsylG). UNHCR empfiehlt, im Gesetz festzuhalten, dass die Notwendigkeit und die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Massnahme im Einzelfall geprüft werden müssen.

Bemerkungen zur Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Massnahme mit dem Verwaltungs- resp. Strafverfahren (z.b. gerichtliche Überprüfungsmöglichkeiten)

AICH, AsyLex, Caritas, CSP, Digitale Gesellschaft, HEKS, SAH, SFH, SRK und UNHCR

weisen darauf hin, dass es an einer gerichtlichen Genehmigung beziehungsweise Kontrolle der Anordnung der Massnahme wie im Strafverfahren fehle. Es sei stossend, dass für Asylsuchende hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfbarkeit nicht mindestens dieselben verfahrensrechtlichen Garantien wie im Strafverfahren gelten. Die Anwesenheit der Rechtsvertretung und die Gewährung des rechtlichen Gehörs würden diesen Mangel nicht zu kompensieren vermögen (z.B. Caritas, Digitale Gesellschaft, HEKS, SFH und SRK). Gemäss UN-