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Vernehmlassung 2021/103: Szenariorahmen 2030/2040 für die Stromnetzplanung · 33 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-471.3-20/10

Darüber hinaus können aktuelle Regeln aus dem «Clean Energy Package» der EU, die eine Optimierung der Handelskapazitäten zwischen den EU-Staaten vorsehen, Auswirkungen auf die Importkapazitäten der Schweiz haben. Dies betrifft insbesondere Vorgaben bezüglich der Mindesthandelskapazität: Danach müssen spätestens ab Ende 2025 europäische Länder mindestens 70 % der grenzüberschreitenden Kapazitäten für den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten reservieren.

Die tatsächlich für die Stromversorgung verfügbaren Grenzkapazitäten werden in der täglichen Praxis geringer sein, als die in Tabelle 21 dargestellten Maximalwerte bei vollständigem Netz. Dies je nach Verfügbarkeit des Netzes und des Kraftwerksparkes, erwarteter Produktion und Verbrauch sowie der Netzbelastung in den Nachbarländern. Die absehbar eingeschränkten Exportmöglichkeiten der Nachbarländer und die damit verbundenen eingeschränkten Importmöglichkeiten der Schweiz müssen in den Betrachtungen zur Stromversorgungssicherheit wie etwa den Analysen zur System Adequacy (verbunden mit Risikobetrachtungen) erfolgen.

Die quantitativen Vorgaben für die Auslegung der Stromnetze im Rahmen der Netzplanung müssen unabhängig von möglichen Einschränkungen der Importmöglichkeiten während gewisser Stunden im Jahr festgelegt werden. Andernfalls wäre der Import von Strom permanent reduziert, also auch in Zeiten im Jahr, in denen die Nachbarländer der Schweiz exportieren könnten. Zudem können NTC-Werte für 2030 und 2040 durch Swissgrid im Rahmen der Erarbeitung der Mehrjahrespläne und Prüfung derselben durch die ElCom ausgewiesen werden.

7.3 Auswirkungen fehlendes Stromabkommen auf die Stromnetze

Das fehlende Stromabkommen stellt kein eigenständiges energiewirtschaftliches Szenario dar, auch wenn sich das bis auf weiteres nicht absehbare Stromabkommen mit der EU in allen Szenarien des SZR CH auswirkt. Ein Stromabkommen der Schweiz mit der EU würde im Wesentlichen die weitgehende Übernahme der EU-Acquis13 beinhalten und den Zugang zu den europäischen Marktplattformen sowie der damit verbundenen Marktkopplung14 regeln.

Ohne ein Stromabkommen müssen insbesondere zur Einbindung der Swissgrid in die technischen Prozesse separate Regelungen gefunden werden, damit die Sicherheit des Betriebs des schweizerischen Übertragungsnetzes gewährleistet ist. Themen sind hierbei ungeplante Lastflüsse und die höhere Belastung kritischer Netzelemente, vermehrter Einsatz von «Redispatch», usw. Dies kann auch zusätzliche Investitionen im schweizerischen Übertragungsnetz erforderlich machen, zur Aufrechterhaltung der Stabilität des Schweizer Stromnetzes, dem Schutz vor Überlastung aus dem Ausland und der Gewährleistung einer hohen Versorgungssicherheit. Wie im Kapitel 7.2 erwähnt können Regeln aus dem «Clean Energy Package» der EU Auswirkungen auf die Importkapazitäten der Schweiz haben. Weiter hat der fehlende Marktzugang volkswirtschaftliche Auswirkungen wie etwa in der Tendenz höhere Preise im Grosshandel und eingeschränkte Vermarktungsmöglichkeiten der Schweizer Stromproduktion im Ausland, namentlich der Schweizer Wasserkraft. Insgesamt wirkt sich das fehlende Stromabkommen negativ auf den Systembetrieb der Stromnetze, auf die Importmöglichkeiten und die Volkswirtschaft aus.

Sollte sich die Situation bezüglich Einschränkung der Importe akzentuieren, kann der Bundesrat bereits heute gemäss Artikel 9 Absatz 2 StromVG wettbewerbliche Ausschreibungen für die Beschaffung von Elektrizität durchführen. Sollten sich daraus erweiterte Anforderungen für die Stromnetze u.a. infolge des Netzanschlusses von neuen Kraftwerken ergeben, dann haben die Netzbetreiber der NE1 und NE3 diese in ihren Mehrjahresplänen gemäss Artikel 9d Absatz 1 StromVG (Inkraftsetzung per 01.06.2021) zu berücksichtigen.

13 Unter den europäischen EU-Acquis sind alle Rechtsbestimmungen der EU im Elektrizitätsbereich zu verstehen.

14 Kopplung Strom- und Kapazitätsvergabe zur effizienteren Nutzung der beschränkt verfügbaren Übertragungskapazitäten zwischen verschiedenen Ländern resp. Gebotszonen. 26/33 BFE-D-433E3401/362