Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten
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Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Der Klarheit halber sei hier festgehalten, dass der Depotbank bei einem L-QIF dieselben Aufgaben zukommen wie bei beaufsichtigten offenen kollektiven Kapitalanlagen (vgl. Art. 118a Abs. 2 i.V.m. Art. 73 KAG und 126b KKV i.V.m. Art. 104 und 105a KKV). So hat die Depotbank insbesondere das Fondsvermögen aufzubewahren und für die Ausgabe und Rücknahme der Anteile und den Zahlungsverkehr zu sorgen. Die Verwahrpflicht gilt dabei wie im beaufsichtigten Bereich nicht nur für Finanzinstrumente, sondern auch für alle anderen verwahrbaren Vermögenswerte (wie beispielsweise Gold oder andere Edelmetalle, Rohwaren, Kunstobjekte, Wein oder kryptobasierte Vermögenswerte; vgl. Art. 73 Abs. 1 KAG und Art. 73 Abs. 2bisKAG e contrario), wobei unter den Voraussetzungen nach Artikel 72 Absätze 2bisund 2terKAG eine Unterverwahrung möglich ist. Lediglich bei Vermögensgegenständen, die per se nicht in Verwahrung genommen werden können, wie unverbriefte Immobilien, hat die Depotbank anstelle der Verwahrung das Eigentum der Fondsleitung oder der kollektiven Kapitalanlage zu prüfen und darüber Aufzeichnungen zu führen (vgl. Art. 104 Abs. 1 Bst. e KKV).
Sollen künftig Vermögenswerte, die zwar verwahrbar sind, aber keine Finanzinstrumente nach FIDLEG darstellen, wie namentlich Kryptowährungen, nicht mehr bei der Depotbank verwahrt werden, so wäre hierzu eine Anpassung des KAG notwendig. Dabei wäre aus heutiger Sicht durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass eine anderweitige sichere Verwahrung dieser Vermögenswerte gewährleistet wäre.
Art. 106 Exchange Traded Funds (ETF)
Allgemeines
Bei ETF handelt es sich um eine international anerkannte und stark an Bedeutung gewinnende Form der kollektiven Kapitalanlage, die in der Schweiz bisher nur punktuell regulatorisch erfasst war. In Anlehnung an internationale Standards (siehe insbesondere Final Report der IOSCO von Juni 2013 betreffend Principles for the Regulation of Exchange Traded Funds) wird vorliegend eine neue Bestimmung betreffend ETF aufgenommen, die insbesondere auch Offenlegungspflichten enthält.
Absatz 1
Absatz 1 umfasst neu eine Legaldefinition für ETF, die auf Stufe Anteil oder Anteilsklasse anknüpft. Damit wird neu insbesondere ermöglicht, dass eine offene kollektive Kapitalanlage sowohl als ETF als auch nicht als ETF ausgestaltete Anteilsklassen enthalten kann (nachfolgend «gemischte Fonds» genannt).
Absatz 2
Absatz 2 präzisiert ausdrücklich die auf dem Täuschungsverbot beruhende geltende Praxis der FINMA betreffend die Kennzeichnung als ETF auf Stufe Umbrella, Teilvermögen oder Einzelfonds.
Absatz 3
Absatz 3 verankert die Grundsätze der bestehenden Praxis der FINMA zu den ETF betreffend die Offenlegung im Prospekt. Damit sich die Anlegerinnen und Anleger ein umfassendes Bild machen können, ist insbesondere der Market Maker namentlich zu nennen und es sind Informationen betreffend die Börsenkotierung und die einzuhaltenden Spreads aufzuführen. Zudem sind im Prospekt der Handel des ETF (inkl. dessen Funktionsweise) zu beschreiben sowie die damit verbundenen Risiken offenzulegen. Im Prospekt sind folglich u.a. Informationen betreffend Zeichnungs- und Rücknahmemechanismus auf dem Primärmarkt (sog. Creation-/Redemption-Prozess) und Arbitrage-Möglichkeiten offenzulegen. Der Prospekt hat zudem die Anlegerinnen und Anleger auf deren Recht auf direkte Rückgabe an die Fondsleitung oder SICAV (mit den Bedingungen und Kosten hierfür) hinzuweisen. Es ist zudem offenzulegen, wo und wie häufig der indikative Nettoinventarwert sowie die Zusammensetzung des Portfolios der kollektiven Kapitalanlage und/oder des Wertpapierkorbes des ETF publiziert werden.