Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten
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Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Absatz 4
Absatz 4 enthält spezifische Offenlegungspflichten für ETF, welche einen Index replizieren. Namentlich sind im Prospekt Angaben zum Indexanbieter, zum Publikationsort sowie zur angestrebten Zusammensetzung und Gewichtung des Indexes aufzuführen. Des Weiteren ist die konkrete Replikationsmethode, deren Funktionsweise (inkl. Art der eingesetzten Swaps) und Risiken zu beschreiben. Schliesslich ist der prognostizierte Tracking Error unter normalen Marktbedingungen ausdrücklich zu erwähnen.
Absatz 5
Absatz 5 hält zudem fest, dass ETF im Fondsvertrag oder Anlagereglement, im Prospekt, im Basisinformationsblatt sowie in der Werbung zu kennzeichnen haben, wenn sie aktiv verwaltet werden. Des Weiteren muss im Prospekt detailliert beschrieben werden, wie die entsprechende Anlagepolitik umgesetzt wird.
Absatz 6
Absatz 6 regelt schliesslich die Kennzeichnungs- und Offenlegungspflichten für gemischte Fonds. Anteilsklassen, die als ETF nach Absatz 1 ausgestaltet sind, müssen zwingend als ETF gekennzeichnet werden. Weiter hat der Prospekt von gemischten Fonds die Einzelheiten der Ausgestaltung von Anteilsklassen als ETF offenzulegen, namentlich die Unterschiede zu den übrigen Anteilsklassen und die damit verbundenen Auswirkungen etwa auf die Handelbarkeit, Preisstellung und Gegenpartei offenzulegen. Zudem sind den Anlegerinnen und Anleger auch die jeweiligen Risiken eines gemischten Fonds (u.a. bei unterschiedlichen Marktsituationen) zu erläutern. Schliesslich sind die Anlegerinnen und Anleger auf der ersten Seite des Fondsvertrages oder Anlagereglements und des Prospekts sowie im Basisinformationsblatt und in der Werbung der kollektiven Kapitalanlage darauf hinzuweisen, dass es sich um einen gemischten Fonds handelt.
Art. 108a Verwaltung der Liquidität
Allgemeines
Unter Berücksichtigung internationaler Standards, namentlich der Empfehlungen 10, 12, 14 und 16 der «Recommendations for Liquidity Risk Management for Collective Investment Schemes» der IOSCO aus dem Jahr 2018, konkretisiert die vorliegende Bestimmung explizit die spezifisch auf Fondsleitung und SICAV zugeschnittenen Pflichten im Rahmen des Liquiditätsmanagements. Diese beziehen sich insbesondere auf einen angemessenen Prozess zur Früherkennung von Liquiditätsrisiken, zur laufenden Überwachung und regelmässigen Beurteilung der Liquidität und weiterer Risiken, die Durchführung von Stresstests und die Festlegung von Eskalationsmassnahmen in einem Krisenplan. Im Rahmen der Umsetzung dieser Pflichten haben Fondsleitung oder SICAV stets die faire Behandlung der Anlegerinnen und Anleger sicherzustellen. Sie müssen zudem in deren besten Interesse bei der Beurteilung der abzuleitenden Massnahmen handeln. Im Übrigen dürfen die Fondsleitung oder die SICAV im Rahmen der Überwachung und Steuerung der Liquidität im Fall der Delegation der Anlageentscheide an einen Verwalter von Kollektivvermögen oder Vermögensverwalter die von diesem ergriffenen Massnahmen zur Verwaltung der Liquidität berücksichtigen. Im Sinne eines risikobasierten Ansatzes ist nicht erforderlich, dass die Fondsleitung oder die SICAV die durch den Verwalter von Kollektivvermögen oder Vermögensverwalter durchgeführten Massnahmen selbst erneut durchführt, um eine angemessene Verwaltung der Liquidität sicherzustellen.
Absätze 1 und 2
Die Fondsleitung oder die SICAV hat für jede von ihr verwaltete offene kollektive Kapitalanlage einen Prozess für die angemessene Verwaltung der Liquidität zu definieren und aufrechtzuerhalten. Der Prozess soll auf die Eigenschaften der kollektiven Kapitalanlage – d.h. u.a. auf die