Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten
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Änderung der Kollektivanlagenverordnung
gungen mitzuberücksichtigen ist. Stresstests haben ausserdem auf zuverlässigen und aktuellen Informationen zu beruhen. Im Sinne einer proportionalen und differenzierten Regelung wird zudem festgehalten, dass auf Stresstest verzichtet werden kann, wenn das Fondsvolumen CHF 25 Mio. nicht übersteigt.
Absatz 4
Um zu erwartende oder tatsächliche Liquiditätsengpässe oder andere Krisensituationen der kollektiven Kapitalanlagen in Zeiten hoher Rücknahmen steuern und bewältigen zu können, haben die Fondsleitung oder die SICAV für jede von ihr verwaltete kollektive Kapitalanlage einen Krisenplan zu erstellen, in dem die Massnahmen für den Einsatz der vorgesehenen Instrumente zur Steuerung der Liquidität sowie die Abläufe und internen Zuständigkeiten festgelegt werden. Der Krisenplan ist regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass die Instrumente zur Verwaltung der Liquidität bei Bedarf unverzüglich und ordnungsgemäss zum Einsatz kommen können. Bei der Häufigkeit der Überprüfung des Krisenplans ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Im Grundsatz hat die Überprüfung mindestens jährlich zu erfolgen.
Absatz 5
Vor dem Hintergrund der dynamischen internationalen Entwicklungen im Bereich des Liquiditätsrisikomanagements wird der FINMA eine Regulierungskompetenz betreffend die Regelung der Einzelheiten zur Überwachung und Steuerung der Liquidität eingeräumt.
Art. 110a Segregierung einzelner Anlagen
Die Segregierung einzelner Anlagen einer kollektiven Kapitalanlage durch Bildung sogenannter Side Pockets kann eine adäquate Massnahme zur Steuerung der Liquiditätsrisiken darstellen, insbesondere wenn ein massgeblicher, eindeutig identifizierbarer Teil der Anlagen für unbestimmte Dauer illiquid geworden ist. Eine Segregierung kann nur in aussergewöhnlichen Situationen und grundsätzlich als ultima ratio eingesetzt werden. Sie bietet den Vorteil, dass ein hauptsächlich liquides Portfolio nicht mehr durch illiquide Anlagen blockiert wird, sondern der liquide Teil weiter verwaltet und vertrieben werden kann und der Zugriff der Anlegerinnen und Anleger auf diesen Teil ihrer Investition erhalten bleibt. Die Anlegerinnen und Anleger bleiben dabei im selben Verhältnis am segregierten Portfolio berechtigt, in dem sie im Zeitpunkt der Segregierung Anteile am bestehenden Portfolio halten.
Die FINMA kann die Segregierung von einzelnen Anlagen auf begründeten Antrag der Fondsleitung oder SICAV im Einzelfall genehmigen. Im Gesuch an die FINMA ist darzulegen, dass die Massnahme im Interesse der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger liegt und die Rechte der Anlegerinnen und Anleger gewahrt werden. Dabei ist nebst einer ausführlichen Schilderung des Sachverhalts und allenfalls bereits ergriffener Massnahmen insbesondere die konkret getroffene Wahl der Segregierung eingehend zu begründen sowie deren Vorteile gegenüber anderen möglichen Massnahmen und Umsetzungsvarianten darzustellen. Weiter sind die technische Umsetzung sowie der zeitliche Ablauf für die Bildung der Side Pockets darzulegen und die Segregierung insbesondere hinsichtlich Einsatz, Verfahren, Bewertung, Kosten, Information der Anlegerinnen und Anleger sowie Risiken zu beschreiben.
Gliederungstitel nach Art. 126
3a. Titel: Limited Qualified Investor Fund
Da es sich beim L-QIF um eine schweizerische kollektive Kapitalanlage handelt, wird er in der KKV analog der Regelung im KAG in systematischer Hinsicht nach den Bestimmungen über schweizerische kollektive Kapitalanlagen und vor den Bestimmungen für ausländische kollektive Kapitalanlagen in einem eigenen, neuen 3a. Titel geregelt.