Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten
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Änderung der Kollektivanlagenverordnung
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 126a Begriff
Eine kollektive Kapitalanlage, welche die Voraussetzungen nach Artikel 118a Absatz 1 Buchstaben a–c KAG erfüllt, gilt nicht automatisch als L-QIF, sondern nur dann, wenn auf die Einholung einer Bewilligung und Genehmigung verzichtet wird. Dies ergibt sich sinngemäss bereits aus dem Gesetz (vgl. Art. 118a Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 13 Abs. 2bisund 15 Abs. 3 KAG)19, wird aber in vorliegender Bestimmung zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit nochmals explizit zum Ausdruck gebracht. Damit auch für Dritte, insbesondere für die FINMA sichtbar wird, dass eine kollektive Kapitalanlage als L-QIF gelten will, ist von solch einem Verzicht nur dann auszugehen, wenn die Meldung an das EFD nach Artikel 118f Absatz 1 KAG und 126g Absatz 1 KKV fristgerecht und vollständig erstattet wird bzw. eine unvollständige Meldung innert angesetzter Frist vervollständig wird.
Für weitergehende Ausführungen zum Begriff des L-QIF wird auf die Erläuterungen zu Artikel 126h KKV verwiesen.
Art. 126b Anwendbarkeit dieser Verordnung, der KKV-FINMA und der anerkannten
Selbstregulierungen der Branchenorganisation
Absatz 1
Der L-QIF untersteht dem KAG, soweit dieses nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 118a Abs. 2 KAG). Dies muss folglich auch für die entsprechenden Vollzugsbestimmungen in der KKV gelten, was mit vorliegender Bestimmung zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit explizit geregelt wird. Für den L-QIF einschlägig sind die für die jeweilige Rechtsform anwendbaren Bestimmungen. Auf den L-QIF nicht anwendbare Bestimmungen werden in Artikel 126f KKV geregelt.
Selbstredend versteht sich, dass der L-QIF als schweizerische kollektive Kapitalanlage nebst dem KAG und der KKV auch allen anderen Schweizer Gesetzen und bundesrätlichen Vollzugsverordnungen untersteht, welche Vorschriften für kollektive Kapitalanlagen enthalten und keine Sondervorschriften für den L-QIF statuieren. Dies gilt namentlich für die Steuergesetze. Ebenfalls sind in Bezug auf einen L-QIF die geldwäschereichrechtlichen Vorschriften einzuhalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. bbisund 4 Bst. e GwG. Auch hat ein L-QIF mit Immobilienanlagen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 198320 über den Erwerb über den von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; «Lex Koller») zu beachten. Für weitergehende Ausführungen zum BewG wird auf die Erläuterungen zu Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Oktober 198421 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) verwiesen.
Absatz 2
Die FINMA verfügt für den L-QIF als nicht von ihr beaufsichtigte kollektive Kapitalanlage über keinerlei Regulierungskompetenzen. Deshalb findet die KKV-FINMA auf den L-QIF nicht unmittelbar Anwendung. Der Bundesrat erklärt aber in der KKV gewisse Bestimmungen für anwendbar. Er kann dabei nur auf die aktuell geltende Fassung der KKV-FINMA verweisen. Das bedeutet, dass künftige Anpassungen der KKV-FINMA nicht automatisch auch für den L-QIF gelten, sondern zuerst die KKV ebenfalls angepasst werden muss.
Absatz 3
Da die FINMA wie erwähnt für den L-QIF über keinerlei Regulierungskompetenzen verfügt, kann für ihn auch die von der FINMA anerkannte Selbstregulierung der Asset Management
19Vgl. auch die Botschaft, BBl 2020 6885, 6910.