Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten

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Änderung der Kollektivanlagenverordnung

Association Switzerland (AMAS) nicht unmittelbar Anwendung finden. Die vorliegende Bestimmung sieht jedoch explizit vor, dass diese sinngemäss auch für den L-QIF gilt. Der Wortlaut der Verordnung spricht von einer sinngemässen Anwendung, da die Selbstregulierungen häufig auf die Fondsarten Bezug nehmen, welche für den L-QIF jedoch nicht gelten. Auch hier wird die aktuell geltende Fassung der Selbstregulierung verwiesen, womit klar wird, dass künftige Anpassungen der Selbstregulierung und damit einhergehende Anerkennung der FINMA nicht automatisch für den L-QIF gelten. Hierzu muss erst die KKV angepasst werden.

Art. 126c Voraussetzungen für einen Statuswechsel von einer beaufsichtigten kol-

lektiven Kapitalanlage zu einem L-QIF

Allgemeines

Gemäss Artikel 118b KAG kann eine kollektive Kapitalanlage, die über eine Bewilligung oder Genehmigung der FINMA verfügt, diese zurückgeben, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 118a Absatz 1 Buchstaben ac erfüllt und sichergestellt ist, dass die Interessen der Anlegerinnen und Anleger gewahrt werden. Dabei wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, die Einzelheiten eines solchen Statuswechsels zu regeln, namentlich die Massnahmen festzulegen, die sicherstellen, dass die Interessen der Anlegerinnen und Anleger gewahrt werden. Von dieser Kompetenz macht der Bundesrat in den Artikeln 126c und 126d KKV Gebrauch.

Absatz 1

Der Statuswechsel von einer bewilligten oder genehmigten kollektiven Kapitalanlage bedarf der vorgängigen Genehmigung und bei der SICAV oder der KmGK der zusätzlichen Bewilligung der FINMA. Dadurch wird gewährleistet, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2, welche den Schutz der Interessen der Anlegerinnen und Anleger bezwecken, eingehalten werden.

Absatz 2

Die Bestimmung verankert die Voraussetzungen für den Statuswechsel zu einem L-QIF. Hervorzuheben ist dabei die Regelung, wonach ein Statuswechsel bei einer offenen kollektiven Kapitalanlage nur erfolgen darf, wenn alle in der kollektiven Kapitalanlage verbleibenden Anlegerinnen und Anleger diesem ausdrücklich zugestimmt haben. Bei einer geschlossenen kollektiven Kapitalanlage, also faktisch bei der KmGK, ist die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig. Bei der SICAV wird zusätzlich vorausgesetzt, dass diejenigen Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre dem Statuswechsel zugestimmt haben, welche mindestens zwei Drittel der ausgegebenen Unternehmeraktien auf sich vereinigen. Implizit versteht sich, dass bei einer offenen kollektiven Kapitalanlage auch die Depotbank einem Statuswechsel zu einem L-QIF zustimmen muss – ist sie doch beim vertraglichen Anlagefonds Vertragspartei und hat bei der SICAV der Änderung der Statuten zuzustimmen.

Absatz 3

Gemäss vorliegender Bestimmung kann die FINMA die Voraussetzungen eines Statuswechsels zu einem L-QIF konkretisieren. So kann sie insbesondere einen Prüfbericht der Prüfgesellschaft der kollektiven Kapitalanlage einverlangen, der bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 und das Verfahren nach Artikel 126d eingehalten wurden.

Absatz 4

Die FINMA legt in ihrem Entscheid das Datum der Entlassung der kollektiven Kapitalanlage aus der Aufsicht fest. Ab diesem Datum muss innert 14 Tagen Meldung an das EFD erstattet werden (vgl. Art. 118f KAG). Wie bereits in der Botschaft erwähnt22, steht es einem L-QIF grundsätzlich frei, zu einem späteren Zeitpunkt eine Bewilligung oder Genehmigung der

22 BBl 2020 6885, 6910.